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Lärmschutz an Straßen

Lärm ist eine Umweltbelastung, die von vielen Menschen als besonders störend empfunden wird. Nicht nur beim Bau einer Straße beschäftigt sich die Straßenbauverwaltung in Nordrhein-Westfalen mit dem Lärmschutz.

Lärmschutz bei Neu-, Um- oder Ausbau

Der Lärmschutz bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen, die "Lärmvorsorge", wird durch das Bundesimmissionsschutzgesetz und die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt. Die Verordnung legt gebietsspezifische Lärmgrenzwerte für Tag und Nacht sowie Berechnungsgrundlagen fest. Sofern ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, wird dem aktiven Lärmschutz (Wände, Wälle, Wall-/Wand-Kombinationen) der Vorrang vor dem passiven Lärmschutz (zum Beispiel Lärmschutzfenster) eingeräumt. Durch Materialwahl und entsprechende Gestaltung wird eine Einpassung der Lärmschutzeinrichtung in die landschaftliche und städtebauliche Umgebung angestrebt.

Umweltrelevante Einflüsse werden während des Planungsprozesses eingehend untersucht und der Öffentlichkeit, entsprechend des Planungsstandes und den gesetzlichen Regelungen, in den einzelnen Verfahrensschritten bekannt gemacht. Unter anderem hierdurch wird eine Beteiligung der Öffentlichkeit, auch an den umweltrelevanten Fragen einer Straßenplanung, sichergestellt.

Lärmschutz an bestehenden Straßen

Bereits seit 1978 wird Lärmschutz auch an bestehenden Bundesfernstraßen durchgeführt: die so genannte Lärmsanierung. Im Gegensatz zur "Lärmvorsorge", die zur Planung eines Straßenneubaus, Straßenum- oder ausbaus gehört, greift die Lärmsanierung dort, wo eine Lärmbelastung "gewachsen" ist und sich "verfestigt" hat, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt.

Lärmsanierung wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Die formalen Vorgaben zur Lärmsanierung ergeben sich aus den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" (VLärmSchR-97) in Verbindung mit den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019" (RLS-19).

Voraussetzungen zur Lärmsanierung im Zuständigkeitsbereich von Straßen.NRW

Eine der Grundvoraussetzungen für eine Lärmsanierung ist, dass der "Beurteilungspegel" einen der maßgeblichen Immissionswerte der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der Gebietskategorie überschreitet. Die Lärmpegel werden mit dem aktuellen Verkehrsaufkommen nach dem in den RLS-19 vorgeschriebenen Verfahren berechnet. Die Kommunen weisen die Gebiete in ihren Bebauungsplänen aus.

  • An Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten gelten tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A).
  • Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete liegen die maßgeblichen Werte tagsüber bei 66 dB(A) und nachts bei 56 dB(A).
  • In Gewerbegebieten sind tagsüber 72 dB(A) und nachts 62 dB(A) maßgeblich.
  • An Rastanlagen (für Lkw-Fahrer) sind nachts 65 dB(A) maßgeblich.

Die Bewertung der Lärmsituation

Bei Straßenverkehrslärm bildet die Berechnung von Lärmimmissionen die wesentliche Grundlage für die Bewertung der Lärmsituation als auch den Anspruch auf Lärmminderungsmaßnahmen. Lärmmessungen würden nur eine kurzfristige Situation erfassen, die hinsichtlich Verkehrsmenge und -zusammensetzung, Windverhältnissen und anderen Faktoren erhebliche Veränderung erfährt. Berechnungen liefern allgemein gültige und vergleichbare Ergebnisse.

Anhand der Ergebnisse der lärmtechnischen Berechnung wird eine Einschätzung der Lärmsituation unter Beachtung weiterer formaler Voraussetzungen vorgenommen. Die wesentlichen Kriterien zur Bewertung sind:

  • die Stärke der Lärmbelastung
  • die Anzahl der Betroffenen
  • die Art des Gebietes
  • die Nutzung der betroffenen Flächen
  • Ausschluss-/Minderungsgründe

Schallschutzmaßnahmen

Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der Straße (aktiver Schallschutz) oder in Maßnahmen an der baulichen Anlage (passiver Schallschutz). Zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen gehören:

  • Wälle
  • Wände
  • Wall/Wand-Kombinationen
  • lärmmindernde Fahrbahnoberflächen
  • Teil- und Vollabdeckungen,
  • Einhausungen

Passive Lärmschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern oder Lüftern. Aufwendungen für den passiven Lärmschutz können bis zu 75 Prozent erstattet werden. Die Erstattung setzt den Antrag des Eigentümers voraus. Der Antrag soll in der Regel gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden. Erstattungsberechtigter ist der Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte. Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt. Der Umfang der Lärmschutzmaßnahmen wird auf der Grundlage der zukünftigen Verkehrsmenge (Prognose) bemessen.