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Werberichtlinien an Straßen

Werbung an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften unterliegt weitreichenden Restriktionen. Der Grund ist die Verkehrssicherheit, die auf, an und neben der Straße absoluten Vorrang hat. Für die Werbung im Wahlkampf sind die Beschränkungen der Plakatwerbung im Straßenraum vom Gesetzgeber teilweise zurück genommen.

Die Grundregel

Generell gilt: Nach dem Straßen- und Wegegesetz (§28) und dem Bundesfernstraßengesetz (§9) dürfen Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten im Bereich von 20 Metern nicht errichtet werden. Gemessen wird dabei vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn.

Verbotszonen

Nach dem gemeinsamen Runderlass des nordrhein-westfälischen Verkehrs- und Innenministeriums gilt diese Ausnahme nicht im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Kreisverkehrsplätze gehören ebenfalls zu den Kreuzungen und Einmündungen.