Werberichtlinien an Straßen
Werbung an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften unterliegt weitreichenden Restriktionen. Der Grund ist die Verkehrssicherheit, die auf, an und neben der Straße absoluten Vorrang hat.
Die Grundregel
Nach § 28 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW), welches für Landes- und Kreisstraßen sowie für Radschnellverbindungen gilt und nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), welches für Bundesstraßen gilt, dürfen Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten im Bereich von 20 Metern nicht errichtet werden. Gemessen wird nach dem Straßen- und Wegegesetz dabei vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nach dem Bundesfernstraßengesetz vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.
Wenn für eine Werbeanlage eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen automatisch von der Baugenehmigungsbehörde im Verfahren beteiligt.
Für baugenehmigungsfreie Anlagen sowie für eine vorherige Rücksprache über Standort und Gestaltung von geplanten Werbeanlagen helfen die örtlich zuständigen Regionalniederlassungen von Straßen.NRW weiter.
Für Werbeanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften sprechen Sie bitte direkt die jeweiligen Ämter der Gemeinden an.
Plakatwerbung auf Straßen aus Anlass von Wahlen
Werbung auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften unterliegt aus Gründen der Verkehrssicherheit weitreichenden Restriktionen. Für Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen sind diese Beschränkungen allerdings teilweise aufgehoben.
Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Wahltag ist das Anbringen von Plakaten auf Straßen (insbesondere an der Straßenbeleuchtung) außerhalb geschlossener Ortschaften aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden grundsätzlich erlaubt und bedarf in diesen Fällen keiner gesonderten Genehmigung. Dies regelt ein gemeinsamer Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Verkehr und des Ministeriums des Innern vom 16.02.2022 (Wahlwerbungserlass, MBl. NRW. 2022 S. 140).
Auch in Wahlkampfzeiten bestehende Verbotszonen
Auch in Wahlkampzeiten unzulässig ist danach aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch Plakatwerbung
- im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen,
- vor Bahnübergängen und
- am Innenrand von Kurven.
Kreisverkehrsplätze gehören ebenfalls zu den Kreuzungen und Einmündungen.
Ferner darf die Plakatwerbung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen.
Eine durch Straßen.NRW zu erteilende Ausnahmegenehmigung für Wahlplakate neben Bundes- oder Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung von bis zu 20 Metern vom Fahrbahnrand (§ 9 Abs. 6 und 8 FStrG, § 28 StrWG NRW) gilt unter den im o. a. Runderlass vom 16.02.2022 genannten Voraussetzungen – vorbehaltlich anderweitig erforderlicher Erlaubnisse Dritter wie z. B. Grundstückseigentümer – ebenfalls als erteilt.
Vor Beginn der Plakatwerbung ist Straßen.NRW über die vorgesehenen Standorte zu informieren. Ansprechpartner sind die jeweiligen Regionalniederlassungen von Straßen.NRW.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die jeweiligen Ämter der Gemeinden zuständig.