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Artenschutz

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bei der Planung von Vorhaben zu prüfen, ob arten­schutz­rechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahms­weise zugelassen werden. Die Ausnahme­möglich­keiten sind an strenge Voraus­setzungen geknüpft.

Das Artenschutzregime stellt ein eigen­ständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die arten­schutz­rechtlichen Vorschriften betreffen den Schutz von Arten des Anhangs IV FFH-Richt­linie sowie aller europäischen Vogel­arten und gelten flächen­deckend, d. h. überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fort­pflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.

Jedes Straßenbau­vorhaben, auch z. B. Rad­wege oder Regen­rückhalte­becken, sind in der Regel einem Arten­schutz­beitrag (ASB) zu unter­ziehen, der im Rahmen der Entwurfs­auf­stellung erarbeitet wird. Die wesentlichen Inhalte und die erforder­lichen Maß­nahmen sind in den Land­schafts­pflegerischen Begleit­plan aufzu­nehmen.

Der Prüfumfang eines ASB beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogel­arten.

Faunistische Kartierungen

Eine ausreichende Bestands­aufnahme der vor­handenen Tier­arten und ihrer Lebens­räume ist Voraus­setzung, um prüfen zu können, ob ein Straßen­bau­vorhaben gegen arten­schutz­rechtliche Verbote verstößt.

Erforderlich sind Daten zu Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebens­stätten im Vorhaben­gebiet. Je bedeutender ein Art­vorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer kann der Untersuchungs­aufwand ausfallen.

Die notwendigen faunistischen Unter­suchungen der Arten werden in der faunistischen Planungs­raum­analyse begründet festgelegt.

Hinweisschild zu möglichen Querungen von Amphibien

Tierquerungshilfen

Straßen schaffen Verbindungen für Menschen. Für die Tierwelt dagegen zerschneiden sie Lebensräume und gefährden so den Bestand von Populationen. Außerdem bergen sie die Gefahr, beim Queren verletzt oder getötet zu werden.