Hinweise für Transporte von Windenergieanlagen
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten für Windenergieanlagen. Von der notwendigen Erlaubnis nach §§ 29 und 46 der StVO, den verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie Hinweise zu temporären oder längerfristigen Umgestaltungen von Kreisverkehrsplätzen und Zufahrten. Zudem informieren wir über die behördlichen Vorgaben bei Eingriffen in Natur und Umwelt.
- Erlaubnis nach §§ 29 und 46 der StVO
- Zentrale Anlaufstelle bei Straßen.NRW
- Einholung einer verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO)
- Temporäre oder längerfristige Umgestaltung von Kreisverkehrsplätzen
- Temporäre Zufahrten entlang von Bundes- und Landesstraßen
- Hinweise zu Eingriffen in Natur und Umwelt
- FAQ zum Transporte von Windenergieanlagen
Erlaubnis nach §§ 29 und 46 der StVO
Fahrzeuge deren:
- Achslasten,
- Gesamtgewicht oder
- Abmessungen
die gesetzlich zulässigen Grenzen der StVZO überschreiten, benötigen zur Durchführung der entsprechenden Fahrten eine Erlaubnis nach § 29 der StVO. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Darüber hinaus ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der StVO immer dann erforderlich, wenn für das Fahrzeug bedingt durch die Ladung Ausnahmen von den Vorschriften über:
- Höhe,
- Länge und
- Breite
erforderlich sind.
Grundsätzlich werden mehrere Arten von Transporten unterschieden:
- Großraumtransporte: Abmessungen entsprechen nicht den Vorgaben der StVZO, Gesamtgewicht und Achslasten entsprechen den Grenzwerten der StVZO
- Schwertransporte: Gesamtgewicht oder Achslasten entsprechen nicht den Vorgaben der StVZO, Abmessungen entsprechen den Grenzwerten der StVZO
- Großraum- und Schwertransporte: Kombination aus Großraum- und Schwertransporten
- Langtransporte: Transportfahrzeuge mit Längen über 20 Meter
- Schwersttransport: Gesamtgewicht überschreitet 100 Tonnen oder Achslasten höher als 14 Tonnen
Die Anträge zur Genehmigung der Transporte nach §§ 29 und 46 der StVO werden bundesweit über das internetbasierte Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) abgewickelt. Über VEMAGS werden die entlang der beantragten Route zuständigen Straßenbaulastträger angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen wird von den Straßenbaulastträgern jedes Bauwerk entlang der zu befahrenen Strecke statisch überprüft.
Darüber hinaus werden die Lichtraumprofile im Bereich von zu unterquerenden Bauwerken und die verfügbaren Breiten im Baustellenbereich überprüft. Als Ergebnis dieser Anhörungen geben die Straßenbaulastträger ihre Stellungnahmen ab. Daraus erstellt die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) den entsprechenden Genehmigungsbescheid. Die EGB ist in der Regel bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde am Sitz des Transportunternehmens angesiedelt oder dort wo die Transportfahrt beginnt.
Zentrale Anlaufstelle bei Straßen.NRW
Zur beschleunigten Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte für Windenergieanlagen wurde eine zentrale Anlaufstelle beim Landesbetrieb Straßenbau des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
Die Stabsstelle Windenergie fungiert als zentrale Anlaufstelle für Windenergieanlagentransporte, berät und unterstützt die Windanlageninvestoren, -betreiber, -verbände und die Transportbranche bei der Planung, Beantragung und Vorbereitung der erforderlichen Windenergietransporte.
Die Stabstelle übernimmt dabei folgende Aufgaben:
- Fachlicher Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagentransporte
- Zentrale Kontaktstelle für die Transport- und Windenergieanlagenverbände
- Unterstützung bei der konkreten Routenplanung für einzelne Windparks
- Unterstützung bei der Definition von Standardrouten für Windenergieanlagen von Binnenhäfen zur Autobahn
Für Fragen rund um das Genehmigungsverfahren für Großraum und Schwertransporte für Windenergieanlagen steht Ihnen die Stabsstelle Windenergie des Landesbetriebes Straßenbau NRW zur Verfügung:
Einholung einer verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO)
Zur Durchführung der Transporte und der erforderlichen Umbaumaßnahmen entlang der beantragten Transportstrecke ist eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 der StVO erforderlich. Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung werden beispielsweise die Mobilstellung von Beschilderungen, Lichtsignalanlagenmasten oder Leitplanken, die Anordnung von Halteverboten sowie die Überfahrbarmachung von Gehwegen oder Kreisverkehrsplätzen genehmigt. Diese Erlaubnis ist bei allen Straßenverkehrsbehörden, durch deren Zuständigkeitsbereich der beabsichtigte Transport verläuft, zu beantragen. Die Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden in NRW werden in der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt:
Dem Antragsvordruck sind die aktuellen Streckenstudien bzw. Streckenprotokolle beizufügen. Diese müssen die aktuellen Gegebenheiten vor Ort sowie die für die Durchführung des Transports erforderlichen Umbaumaßnahmen im Straßenraum darstellen.
Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der jeweils zuständigen Verkehrsbehörde entweder als PDF-Dokument oder als Onlineformular. Die Streckenstudien bzw. Streckenprotokolle sollten zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein.
Im Rahmen des Prüfverfahrens werden die zuständigen Straßenbaulastträger sowie weitere durch den Transport betroffene Stellen angehört und um Stellungnahme gebeten. Nach erfolgreicher Prüfung der eingereichten Unterlagen erteilen die zuständigen Verkehrsbehörden die entsprechende Anordnung.
Temporäre oder längerfristige Umgestaltung von Kreisverkehrsplätzen
Die Umgestaltung von Kreisverkehrsplätzen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten in der Straßenbaulast von Straßen.NRW stellt eine sogenannte sonstige Nutzung dar und ist daher genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Nutzungsverträge sind mit der jeweils zuständigen Regionalniederlassung von Straßen.NRW, in einem gesonderten Genehmigungsprozess, unabhängig von der Verkehrsrechtlichen Anordnung, abzuschließen. Aufgrund der erforderlichen Bearbeitungszeiträume wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Straßen.NRW zur Abstimmung der Maßnahmen dringend empfohlen.
Wenn Sie zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporte eine temporäre oder längerfristige Umgestaltung von Kreisverkehrsplätzen im Zuständigkeitsbereich von Straßen.NRW beabsichtigen, geben Sie einen der betroffenen Orte unten in das Formular ein. Sie erhalten dann die E-Mail-Adresse der zuständigen Regionalniederlassung angezeigt:
Zuständige Regionalniederlassung finden
Temporäre Zufahrten entlang von Bundes- und Landesstraßen
Temporäre Zufahrten entlang von Straßen stellen eine Sondernutzung dar. Wenn Sie zur Andienung eines Windparks eine temporäre Baustellenzufahrt, eine Zufahrt zu einem Umladeplatz (Logistikfläche) oder zu einem Wendetrichter entlang von Bundes- und Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen beantragen möchten, stellen Sie bitte den entsprechenden Sondernutzungsantrag an die zuständige Regionalniederlassung:
Zuständige Regionalniederlassung finden
Hinweise zu Eingriffen in Natur und Umwelt
Sind zur Durchführung der Transporte Eingriffe in Natur und Umwelt vorgesehen, ist eine möglichst frühzeitige Beteiligung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörden zur Abstimmung und Genehmigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z.B. Neupflanzungen) erforderlich. Das Verfahren regelt das Verhältnis zwischen dem Verursacher des Eingriffs und der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Untere Naturschutzbehörde vertreten wird.
Die entsprechende Rechtsgrundlage stellt das Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) und die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze dar.
Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen und materiellen Schäden (Eingriffsentschädigungen) zu ersetzen, die dem jeweiligen Grundstückseigentümer durch die Eingriffe in Natur und Umwelt zur Durchführung der Transporte entstehen.
Straßen.NRW lässt sich als Grundstückeigentümer entsprechende Eingriffe in Geld entschädigen. Hierfür sind Entschädigungsvereinbarungen mit der zuständigen Regionalniederlassung von Straßen.NRW abzuschließen.
Die geplanten Eingriffe in Natur um Umwelt - beispielweise Baumfällungen und Rückschnitte - sind tabellarisch zu dokumentieren. Die Ausarbeitung der Eingriffsdokumentation erfolgt durch entsprechende Fachfirmen auf Kosten des Verursachers.
Für Fragen im Zusammenhang mit der erforderlichen Eingriffsdokumentation wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Grunderwerb von Straßen.NRW unter folgende Kontaktadresse:
FAQ zu Transporte von Windenergieanlagen
Zunächst werden die Angaben zu den geometrischen Dimensionen, Achslasten und Gewichten des Transportfahrzeuges, sowie die Fahrtwegbeschreibung aus dem Antragsformular übernommen. Diese Angaben dienen grundsätzlich der Prüfung des Antrags und stellen somit die Mindestanforderungen dar. Anhand dieser Angaben werden die überfahrenen Brückenbauwerke auf ihre Tragfähigkeit sowie die Lichtraumprofile unterhalb der Bauwerke überprüft. Darüber hinaus wird geprüft, ob die beantragten Transportfahrzeuge aufgrund ihrer Breite Baustellen entlang der Strecke passieren können (sog. Hindernisprüfung).
Falls entlang des Fahrtweges spezielle Manöver erforderlich sind - beispielsweise das Befahren von Streckenabschnitten im Gegenverkehr oder die Durchführung spezieller Wendemanöver -, die in der Wegebeschreibung des Antrags nicht ersichtlich oder nachvollziehbar sind, ist eine detaillierte Streckenstudie als Anlage beizufügen.
Gemäß den Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013) liegt es im Interesse der Antragsteller, das Antragsformular vollständig auszufüllen.
Für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung einer temporären oder längerfristigen Umgestaltung von Kreisverkehrsplätzen sind in der Regel verkehrstechnische Untersuchungen in Form von Schleppkurvennachweisen, detaillierten Verkehrszeichenplänen, sowie Beschreibungen der vorgesehen Maßnahmen erforderlich.
Aufgrund des hohen Antragsaufkommen ist derzeit mit einer Bearbeitungszeit von acht bis zehn Wochen zu rechnen.
Wenn Bäume ohne Genehmigung gefällt oder Gehölze beschädigt werden, liegt ein Schadensersatzanspruch vor, der rechtlich verfolgt werden kann.
Zur Errichtung einer Zufahrt zu einem Umladeplatz oder Wendetrichters entlang einer Bundes- oder Landesstraße ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis zur Errichtung einer Zufahrt zu einem Umladeplatz oder Wendetrichters entlang einer Bundes- oder Landesstraße wird von der zuständigen Niederlassung von Straßen.NRW erteilt.
Wenn ein Großraum- und Schwertransport über Zuständigkeitsgebiete mehrerer Regionalniederlassungen von Straßen.NRW verläuft, sind aufgrund der örtlichen Zuständigkeiten entsprechende Abstimmungen und Vereinbarungen mit jeder Niederlassung erforderlich.
Wenn sich die Route des Großraum- und Schwertransports über mehrere Bundesländer erstreckt, sind aufgrund der örtlichen Zuständigkeiten entsprechende Abstimmungen und Vereinbarungen mit den betroffenen Verkehrsbehörden und Straßenbaulastträgern der jeweiligen Bundesländer erforderlich.