Prüfungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den §§8 (Zwischenprüfung) und 9 (Abschlussprüfung) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter / zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002. Ergänzend hierzu gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf "Straßenwärter / Straßenwärterin" vom 10. Januar 2019. Sie ist veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2004 Seite 308.
Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter / zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002, zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter / zur Straßenwärterin vom 4. Mai 2007, ist der Erwerb des Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse CE Bestandteil der Ausbildung.
Nach §9 Absatz 2 der Straßenwärterausbildungsverordnung in der Fassung vom 4. Mai 2007 ist sogar in der Abschlussprüfung bei mindestens einer der praktischen Aufgaben das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen.
Damit ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse CE eine das Berufsbild des Straßenwärters / der Straßenwärterin prägende Qualifizierung, ohne die das Bestehen der Abschlussprüfung nicht möglich ist.
Hat der / die Auszubildende vor der Zulassung zur Abschlussprüfung die Fahrerlaubnis noch nicht erworben, so kann er / sie eine Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß §8 Absatz 2 BBiG beantragen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierüber entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen, soll das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, jedoch höchstens um ein Jahr, verlängert werden.