Seiten-URL: https://www.strassen.nrw.de/de/pruefungen.html

Prüfungen

Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den §§8 (Zwischenprüfung) und 9 (Abschlussprüfung) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter / zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002. Ergänzend hierzu gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf "Straßenwärter / Straßenwärterin" vom 10. Januar 2019. Sie ist veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2004 Seite 308.

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter / zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002, zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter / zur Straßenwärterin vom 4. Mai 2007, ist der Erwerb des Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse CE Bestandteil der Ausbildung.

Nach §9 Absatz 2 der Straßenwärterausbildungsverordnung in der Fassung vom 4. Mai 2007 ist sogar in der Abschlussprüfung bei mindestens einer der praktischen Aufgaben das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen.

Damit ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse CE eine das Berufsbild des Straßenwärters / der Straßenwärterin prägende Qualifizierung, ohne die das Bestehen der Abschlussprüfung nicht möglich ist.

Hat der / die Auszubildende vor der Zulassung zur Abschlussprüfung die Fahrerlaubnis noch nicht erworben, so kann er / sie eine Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß §8 Absatz 2 BBiG beantragen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierüber entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen, soll das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, jedoch höchstens um ein Jahr, verlängert werden.

Freistellung vor Prüfungen

Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen - bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen - Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Arbeitstage. (§16 Mantel-TV Azubi)