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Baurecht über Planfeststellung Vom Entwurf zur Genehmigung

Bundes-, Landes- und Kreisstraßen dürfen erst gebaut oder geändert werden, wenn sie ein besonderes Genehmigungsverfahren durchlaufen haben. Das Planfeststellungsverfahren soll dabei sicherstellen, dass vor Baubeginn alle Aspekte eines Vorhabens berücksichtigt wurden.

Für jedes Straßenbauprojekt gibt es Unterlagen, die u.a. aus dem Erläuterungsbericht, dem technischen Straßenentwurf mit Lageplänen, Höhenplänen und Querschnitten, der Schalltechnischen Untersuchung, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Wassertechnischen Untersuchung, der Kostenberechnung etc. bestehen.

Im Plan­feststellung­verfahren erfolgt die Entscheidung, ob der Bau der Straße genehmigt wird. Das Baurecht wird nach Abschluss des Plan­feststellung­sverfahrens durch den „Planfeststellungs­beschluss“ erteilt. Das Plan­feststellungs­verfahren soll sicherstellen, dass vor Baubeginn alle Aspekte eines Vorhabens berücksichtigt wurden. Es wird dabei geprüft, ob das Bauprojekt mit den Gesetzen übereinstimmt und alle berührten Interessen einbezogen wurden. Wenn sich öffentliche oder private Interessen von den Planungen des Straßenbauprojektes unterscheiden, werden sie untereinander abgewogen. Nach Möglichkeit werden in einem Plan­fest­stellungs­verfahren Kompromisse gesucht. Ist das Verfahren abgeschlossen, wird der Plan durch einen Planfeststellungsbeschluss „festgestellt“.

Der Plan­feststellungs­beschluss ersetzt alle anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Ist der Plan für ein Bauvorhaben festgestellt, dann ist das Projekt genehmigt und es kann mit den Planungen für die Umsetzung begonnen werden. Es besteht also Baurecht. Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind in Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen zuständig.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

  • Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) für Bundesfernstraßen und Landesstraßen entsprechend § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO
  • Bundesverwaltungsgericht (BVG) ist Revisionsinstanz und Instanz für im FStrG gesondert aufgeführte Bundesfernstraßen

Der Ablauf einer Planfeststellung

  1. Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
    Die Planfeststellungs­unterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß den „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfs­unterlagen im Straßenbau“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (RE) und weitere Unterlagen (erforderliche Fachgutachten zum Beispiel für die Themenbereiche Lärm-, Gewässer- und Naturschutz).
  2. Einleitung des Anhörungsverfahrens
    Die Straßenbaubehörde (Vorhabenträger) übersendet die Planunterlagen der zuständigen Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) und teilt mit, welche weiteren Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind (Antrag auf Planfeststellung).
  3. Öffentliche Auslegung des Plans
    Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der zuständigen Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbau­vorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt. Die Zeit der Auslegung beträgt einen Monat und wird im Auftrag der Bezirksregierung durch die Gemeinden durchgeführt. In dieser Zeit kann jeder die Unterlagen zu den zuvor veröffentlichten Dienstzeiten einsehen. Zum Teil werden die Unterlagen auch im Internet auf den Seiten der zuständigen Bezirksregierung veröffentlicht.
  4. Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
    Die Gemeinden machen die Planauslegung zum Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Bezirksregierung (Anhörungs­behörde) fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf.
  5. Einwendungen und Anregungen
    Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungs­frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Bezirksregierung übersendet die im laufenden Anhörungs­verfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde, damit diese hierzu Stellung nehmen kann (Möglichkeit zur Gegenäußerung).
  6. Erörterungstermin
    Der Erörterungstermin hat unter anderem den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
  7. Planfeststellungsbeschluss
    Die Bezirksregierung als Planfeststellungs­behörde stellt den Plan fest. Gegen den Plan­feststellungs­beschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit bei Klagen gegen Bundes- und Landes­straßen liegt beim, Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) und dem Bundes­verwaltungs­gericht (BVG).
  8. Bestandskräftiger Plan
    Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfest­stellungs­beschluss unanfechtbar geworden ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbau­verwaltungs­behörde die Zulassungs­entscheidung für das Bauvorhaben (also die „Genehmigung zum Bau“).

Häufig gestellte Fragen zum Planfeststellungs­verfahren

Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen: zum Verfahren im Detail, der Dauer und was passiert, wenn der Plan festgestellt ist.  

Nach der Planfeststellung: Ausführungsplanung

Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens folgt die Ausführungsplanung und der Bau der geplanten Maßnahme. Dafür gelten klare Richtlinien.