Baurecht über Planfeststellung Vom Entwurf zur Genehmigung
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen dürfen erst gebaut oder geändert werden, wenn sie ein besonderes Genehmigungsverfahren durchlaufen haben. Das Planfeststellungsverfahren soll dabei sicherstellen, dass vor Baubeginn alle Aspekte eines Vorhabens berücksichtigt wurden.
Für jedes Straßenbauprojekt gibt es Unterlagen, die u.a. aus dem Erläuterungsbericht, dem technischen Straßenentwurf mit Lageplänen, Höhenplänen und Querschnitten, der Schalltechnischen Untersuchung, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Wassertechnischen Untersuchung, der Kostenberechnung etc. bestehen.
Im Planfeststellungverfahren erfolgt die Entscheidung, ob der Bau der Straße genehmigt wird. Das Baurecht wird nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durch den „Planfeststellungsbeschluss“ erteilt. Das Planfeststellungsverfahren soll sicherstellen, dass vor Baubeginn alle Aspekte eines Vorhabens berücksichtigt wurden. Es wird dabei geprüft, ob das Bauprojekt mit den Gesetzen übereinstimmt und alle berührten Interessen einbezogen wurden. Wenn sich öffentliche oder private Interessen von den Planungen des Straßenbauprojektes unterscheiden, werden sie untereinander abgewogen. Nach Möglichkeit werden in einem Planfeststellungsverfahren Kompromisse gesucht. Ist das Verfahren abgeschlossen, wird der Plan durch einen Planfeststellungsbeschluss „festgestellt“.
Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Ist der Plan für ein Bauvorhaben festgestellt, dann ist das Projekt genehmigt und es kann mit den Planungen für die Umsetzung begonnen werden. Es besteht also Baurecht. Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind in Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen zuständig.
Die rechtliche Grundlage
Die gesetzlichen Vorgaben zur Planfeststellung finden sich
Der Ablauf einer Planfeststellung
- Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß den „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (RE) und weitere Unterlagen (erforderliche Fachgutachten zum Beispiel für die Themenbereiche Lärm-, Gewässer- und Naturschutz). - Einleitung des Anhörungsverfahrens
Die Straßenbaubehörde (Vorhabenträger) übersendet die Planunterlagen der zuständigen Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) und teilt mit, welche weiteren Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind (Antrag auf Planfeststellung). - Öffentliche Auslegung des Plans
Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der zuständigen Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt. Die Zeit der Auslegung beträgt einen Monat und wird im Auftrag der Bezirksregierung durch die Gemeinden durchgeführt. In dieser Zeit kann jeder die Unterlagen zu den zuvor veröffentlichten Dienstzeiten einsehen. Zum Teil werden die Unterlagen auch im Internet auf den Seiten der zuständigen Bezirksregierung veröffentlicht. - Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
Die Gemeinden machen die Planauslegung zum Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf. - Einwendungen und Anregungen
Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Bezirksregierung übersendet die im laufenden Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde, damit diese hierzu Stellung nehmen kann (Möglichkeit zur Gegenäußerung). - Erörterungstermin
Der Erörterungstermin hat unter anderem den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. - Planfeststellungsbeschluss
Die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit bei Klagen gegen Bundes- und Landesstraßen liegt beim, Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVG). - Bestandskräftiger Plan
Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben (also die „Genehmigung zum Bau“).