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Planfeststellung

Aufgrund rechtlicher Vorgaben dürfen neue Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt ist. Dazu wird ein Verwaltungsverfahren in Form eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt.

Zweck der Planfeststellung ist es, alle für den Bau oder die Änderung eines Bauvorhabens relevanten rechtlichen Sachverhalte zu prüfen und das Bauvorhaben mit den berührten öffentlichen Interessen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt demnach alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen und ist Voraussetzung für die Enteignung und die vorläufige Besitzeinweisung.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

  • Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) für Bundesfernstraßen und Landesstraßen entsprechend § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO
  • Bundesverwaltungsgericht (BVG) ist Revisionsinstanz und Instanz für im FStrG gesondert aufgeführte Bundesfernstraßen

Die rechtlichen Vorschriften über die Planfeststellung finden sich im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Hinweise zum Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens geben die „Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz“ (PlafeR 19), die auch für Landesstraßen Gültigkeit haben.

Der Ablauf einer Planfeststellung

  1. Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
    Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß den „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (RE) und weitere Unterlagen (erforderliche Fachgutachten zum Beispiel für die Themenbereiche Lärm-, Gewässer- und Naturschutz).
  2. Einleitung des Anhörungsverfahrens
    Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet die Planunterlagen der zuständigen Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) und teilt mit, welche weiteren Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind (Antrag auf Planfeststellung).
  3. Öffentliche Auslegung des Plans
    Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der zuständigen Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt. Die Zeit der Auslegung beträgt einen Monat und wird im Auftrag der Bezirksregierung durch die Gemeinden durchgeführt. In dieser Zeit kann jeder die Unterlagen zu den zuvor veröffentlichten Dienstzeiten einsehen. Zum Teil werden die Unterlagen auch im Internet auf den Seiten der zuständigen Bezirksregierung veröffentlicht.
  4. Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
    Die Gemeinden machen die Planauslegung zum Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf.
  5. Einwendungen und Anregungen
    Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung (Anhörungsbehörde) oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Bezirksregierung übersendet die im laufenden Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde, damit diese hierzu Stellung nehmen kann (Möglichkeit zur Gegenäußerung).
  6. Erörterungstermin
    Der Erörterungstermin hat unter anderem den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
  7. Planfeststellungsbeschluss
    Die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit bei Klagen gegen Bundes- und Landesstraßen liegt beim, Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVG).
  8. Bestandskräftiger Plan
    Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben (also die „Genehmigung zum Bau“).

Häufig gestellte Fragen zum Planfeststellungs­verfahren

Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen: zum Verfahren im Detail, der Dauer und was passiert, wenn der Plan festgestellt ist.  

Nach der Planfeststellung: Ausführungsplanung

Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens folgt die Ausführungsplanung und der Bau der geplanten Maßnahme. Dafür gelten klare Richtlinien.