Gefahrgut-Karten NRW nach §35a GGVSEB
Die sichere Beförderung von gefährlichen Gütern ist eine Daueraufgabe für Wirtschaft und Behörden.
Zur Verringerung des Schadensrisikos beim Transport gefährlicher Güter ist nach §35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) für bestimmte gefährliche Stoffe vorgesehen, dass die Fahrwege durch die zuständigen Behörden bestimmt werden müssen. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Kreise und kreisfreien Städte.
Wählen Sie aus, welcher Aspekt Sie interessiert:
Das digitale Angebot
Zuständigkeit für die Festlegung und Aktualisierung der Gefahrgutnetze
Gefahrgut-Daten
Nutzungsbedingungen
Die Karten können in verschiedenen Ausprägungen dargestellt sein:
Variante 1

Es ist ausschließlich das Positivnetz zu nutzen. Alle Strecken außerhalb des Positivnetzes bilden das Negativnetz. In den betroffenen Kreisgebieten ist dies über eine magenta Flächenfüllung dargestellt. Zur Benutzung aller Strecken außerhalb des Positivnetzes ist eine Einzelfahrwegbestimmung bei der zuständigen Kreisbehörde einzuholen.
Variante 2

Es ist vorrangig das Positivnetz zu nutzen. Soweit Be- oder Entladestellen außerhalb des Positivnetzes liegen, sollen sie über die kürzeste geeignete Strecke erreicht werden. Hierbei darf das evtl. vorhandene Negativnetz nicht befahren werden. Zur Benutzung der Strecken des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegbestimmung bei der zuständigen Kreisbehörde einzuholen.