Straßen.NRW setzt Maßnahmen zur Sicherung von Gedenkeinrichtungen entlang der Bundes- und Landesstraßen um
Straßen.NRW hat vor dem Hintergrund eines tragischen Unglücksfalls in 2021, bei dem ein Kind durch den Umsturz eines vor Jahrzehnten von Dritten auf Straßengrundstück errichteten Gedenkkreuzes tödliche Verletzungen erlitten hat, für die Bundes- und Landesstraßen in Zuständigkeit des Landesbetriebs landesweit einheitliche und konkrete Vorgaben und Handlungsanweisungen verfügt, um eine Wiederholung solcher Ereignisse für die Zukunft auszuschließen.
Bei dem tödlichen Unfall in Büren im Kreis Paderborn, bei dem ein siebenjähriger Junge während des Spielens durch ein umstürzendes massives Gedenkkreuz tödlich verletzt wurde, stand ein Gedenkkreuz außerhalb des Verkehrsraumes auf dem Straßengrundstück der L637 und wurde vor rund 80 Jahren von Angehörigen eines im Jahr 1941 verunglückten Landwirtes errichtet. Bis zu dem Unfall wurden Anlagen Dritter wie Gedenkkreuze stillschweigend geduldet, solange sie keine Gefahr für den Verkehr darstellten.
Nach dem tödlichen Unglück hat der Landesbetrieb alle massiven Kreuze, Meilensteine, Bildstöcke usw. entlang der Straßen, die potenziell eine Gefährdung für den Verkehr darstellen könnten, erfasst. Ein Handlungsleitfaden wurde entwickelt, um den Umgang mit massiven Gedenkeinrichtungen wie Flurkreuzen oder Bildstöcken aus Stein, Beton, Metall oder vergleichbare Materialien zu regeln, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen können. Unfallkreuze (kleine Trauerkreuze aus Holz) fallen, sofern sie temporär errichtet werden, nicht unter diese Richtlinie.
Handlungsleitfaden für den Umgang mit massiven Gedenkeinrichtungen
Der im Juni 2023 verabschiedete Leitfaden regelt den Umgang mit massiven Gedenkeinrichtungen (Steinkreuze, Bildstöcke etc.) und vergleichbaren Bauten auf und an Straßengrundstücken in der Zuständigkeit des Landesbetriebs, die im Falle einer mangelhaften Konstruktion oder Unterhaltung ein gesteigertes Gefährdungspotenzial sowohl an als auch auf der Straße bzw. dem Straßengrundstück haben. (Unfall-)Kreuze aus Holz mit ihren geringen Größen und ihres geringen Gewichts, die verbreitet am Straßenrand zumeist zum Gedenken eines Unfalltoten aufgestellt sind, werden vom Handlungsleitfaden für massive Einrichtungen nicht erfasst, sofern sie im Einzelfall keine Verkehrsgefährdung darstellen.
In Zusammenarbeit mit den Anlagenverantwortlichen werden Lösungen angestrebt, um die massiven Gedenkstätten angemessen zu erhalten oder zu versetzen. Auch Kommunen, Heimatverbände und Ortsvorstehende werden um Unterstützung bei der Ermittlung von Anlagenverantwortlichen gebeten, sofern diese nicht bekannt sind.
Das Ziel von Straßen.NRW ist es, die Verkehrssicherheit entlang der Straßen zu gewährleisten und dabei die Erinnerung an historische Ereignisse und religiöse Bezüge oder verstorbene Personen angemessen zu bewahren. Daher ist die Entfernung einer baulich massiven Gedenkeinrichtung grundsätzlich das letzte Mittel und die nicht favorisierte Option des Landesbetriebs, wenn keine Verantwortlichen auffindbar sind, keine einvernehmliche Versetzung möglich ist oder der Abschluss eines Nutzungsvertrages abgelehnt wird.
Wie geht der Landesbetrieb jetzt genau vor?
1. Gedenkeinrichtungen auf Straßengrundstück:
- Wir überprüfen vorhandene vertragliche Regelungen und arbeiten mit den Betroffenen zusammen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
- Wir schließen Nutzungsverträge mit klaren Sicherungsverpflichtungen für die Nutzungsberechtigten ab.
- Wir kontrollieren die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen.
2. Gedenkeinrichtungen neben der Straße auf Anliegergrundstücken:
- Wir identifizieren potenziell gefährliche Gedenkeinrichtungen auf Anliegergrundstücken, um die Verkehrssicherheitsrisiken zu minimieren.
- Wir nehmen Kontakt mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen bzw. Verfügungsberechtigten auf und suchen nach einer gemeinsamen Lösung.
- Falls erforderlich beziehen wir die örtlichen Baubehörden und Ordnungsbehörden ein.
3. Umgang mit Gedenkeinrichtungen unter Denkmalschutz:
- Wir stimmen uns mit der Denkmalschutzbehörde ab und erhalten die denkmalgeschützten Einrichtungen.
4. (Unfall-)Kreuze:
- Kleine (Unfall-)Kreuze aus Holz, die oft am Straßenrand stehen, um an Unfallopfer zu erinnern, sind anders als große Steinkreuze zu bewerten und fallen nicht unter das Vorgehen des Landesbetriebes. Denn diese Holzkreuze werden in der Regel nur vorübergehend aufgestellt, weil sie oft aus Holz oder anderem vergänglichen Material sind und nicht so lange halten wie massive Steinkreuze. Deshalb sind sie nicht Gegenstand des Handlungsleitfadens, der für große Gedenkstätten gilt. Unabhängig vom Handlungsleitfaden muss im Einzelfall aber sichergestellt werden, dass diese Holzkreuze keine Verkehrsgefährdung darstellen.
Oberste Priorität des Landesbetriebs bei den nun eingeleiteten Maßnahmen ist es, eine angemessene Balance zwischen Verkehrssicherheit und dem Respekt vor Gedenkstätten zu finden. Straßen.NRW hat bereits positive Erfahrungen damit gemacht, in enger Abstimmung mit den Verantwortlichen für Gedenkstätten Lösungen zur Sicherung oder Versetzung von Gedenkeinrichtungen zu finden. Diesen kooperativen Ansatz verfolgt der Landesbetrieb weiter.
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