Vorplanung und Linienfindung im Straßenbau
Ein zentrales Element bei Straßenbauvorhaben ist die Linienfindung, bei der der optimale Streckenverlauf für eine neue Straße ermittelt wird. Die Straßenbaubehörde untersucht mögliche Varianten und berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren.
Welche Folgen hätte der Straßenbau auf diesem Abschnitt für die Umwelt und den Verkehr? Wie steht es um die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit? Im Anschluss können sich die Bürger*innen und beteiligten Behörden zu dem Projekt äußern. Die Entscheidung für eine neue Linie (Vorzugsvariante) wird dann auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und der Stellungnahmen der Beteiligten getroffen.
Ziel ist, eine umweltverträgliche, verkehrlich sinnvolle, technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Lösung herauszuarbeiten. Diese Trassenvariante wird in der nachfolgenden Entwurfsphase detaillierter geplant. Betroffene Bürger*innen und die Träger öffentlicher Belange, wie Fachbehörden, Naturschutzvereinigungen oder Gemeinden werden frühzeitig eingebunden.
Abfolge der Linienbestimmung
Die Planung einer Straße ist das Ergebnis eines sehr komplexen Verfahrens mit vielen Beteiligten. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die einzelnen Schritte und Verfahren, die zur Festlegung der endgültigen Linienführung im Straßenbau führen:
Planungsauftrag
Strecken, die neu- oder ausgebaut werden sollen, werden in den Bedarfsplänen des Bundes oder Landes mit einer Dringlichkeitsstufe versehen. Gleichzeitig wird ein Planungsauftrag an die Straßenbauverwaltung erteilt. Rechtliche Grundlage ist für Bundesfernstraßen das Fernstraßenausbaugesetz (FstrAbG) und für Landesstraßen das Landesstraßenausbaugesetz (LstrAusbauG NRW).
Umweltverträglichkeitsstudie
Wichtige Grundlage für die Linienfindung ist die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit sich zu beteiligen, die Planung zu begleiten und Linienführungen, die untersucht werden sollen vorzuschlagen. Teilnehmende können z.B. sein: Bezirksregierung, Kreise, Gemeinden, Landwirtschaftskammer, Fachämter für Bodendenkmalpflege, Naturschutzvereinigungen, Wasser- und Bodenverbände, Naturparkträger oder biologische Stationen.
Straßenplanerischer Variantenentwurf
Die möglichen Varianten werden ausgearbeitet, in verschiedenen Plänen dargestellt und erläutert. Auf dieser Grundlage können u.a. Aussagen zu erforderlichen Bauwerken, möglichen Immissionen und voraussichtlichen Kosten erfolgen. Die Varianten werden in der UVS umweltfachlich bewertet.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Planungsentwurf wird veröffentlicht, einen Monat lang zur Einsicht ausgelegt und in einer Bürgerversammlung erörtert.
Einbeziehung der Behörden
Die geplante Linie wird mit allen betroffenen Trägern öffentlicher Belange (z. B. Bezirksregierungen, Kreise, Gemeinden, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen) abgestimmt.
Bestimmung der Linienführung
Die Gründe, die zur Wahl der Linie geführt haben, werden in einem Erläuterungsbericht dargelegt einschließlich der Ergebnisse aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Träger öffentlicher Belange. Die endgültige Linienführung wird nach §16 Bundesfernstraßengesetz beziehungsweise §37 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Fernstraßenbundesamt (FBA) für Bundesstraßen oder das Landesverkehrsministerium für Landesstraßen bestimmt. Die Entscheidung ist für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Planung verbindlich und kann rechtlich nicht angefochten werden. Die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Verfahren, z.B. durch Klage im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, bleibt davon unberührt.
Bekanntgabe
Im letzten Schritt wird die neue Linie öffentlich bekannt gemacht und alle Beteiligten werden informiert. Andere Planungsträger müssen die Linienführung beachten, z. B. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.