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Ruhr | Heiligenhaus | Mettmann | Ratingen | L156In Planung

L156: Ausbau des Radwegenetzes im Kreis Mettmann

Die Straßen.NRW-Regionalniederlassung Ruhr wird auf der L156 (Homberger Straße, Schöllersfeld und Ratinger Straße) im Kreis Mettmann die Situation und die Sicherheit für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen verbessern. Die Landesstraße verbindet die Städte Mettmann, Ratingen und Heiligenhaus.

Bisher verfügt die Landesstraße lediglich über zwei Fahrspuren und einen Gehweg. Eine geschützte Wegeführung für den Radverkehr fehlt bisher. Straßen.NRW plant daher den Bau eines separaten Geh- und Radweges in drei Abschnitten.

Überblick Neubau von Radwegen an der L156 und Ersatzneubau eines Brückenbauwerks

Im Abschnitt zwischen den Stadtteilen Mettmann-Metzkausen und Ratingen-Homberg soll ein östlich der L156 (Homberger Straße/Metzkausener Straße) verlaufender Geh- und Radweg zwischen den Kreuzungen Eschenkämpchenweg/Löffelbeckweg und L422 (Meiersberger Straße) entstehen. Damit der Fuß- und Radverkehr die Fahrbahn der Meiersberger Straße sicher überqueren kann, ist hier eine Fußgängerampel installiert. Nördlich der Meiersberger Straße soll das Radwegenetz in Richtung Heiligenhaus bis zur Brücke über die Bahngleise mit einem westlich der L156 (Schöllersfeld/Ratinger Straße) verlaufenden Zweirichtungs-Radweg ergänzt werden. Nördlich der Brücke Hofermühle besteht bereits ein Radweg auf der Westseite der Ratinger Straße.

Die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern an der L156 soll durch die Führung über einen separaten Geh- und Radweg deutlich verbessert werden, da ihr Weg künftig neben der Fahrbahn verlaufen wird. Der Geh- und Radweg wird im Regelfall mit einem 1,75 Meter breiten Sicherheitsstreifen von der Fahrbahn abgetrennt. Lediglich in Bereichen, in denen nicht ausreichen Platz zur Verfügung steht – zum Beispiel, weil dort Häuser stehen – wird der Geh- und Radweg mit einem schmaleren Sicherheitsstreifen und einem Bordstein von der Fahrbahn abgetrennt werden.

Die vorhandene Streckencharakteristik soll durch die Anlage eines gemeinsamen Geh- und Radweges nicht verändert werden. Das heißt, dass es keine Änderungen an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Streckenführung geben soll. Auch alle bestehenden Zufahrten sollen erhalten bleiben.

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