Drohnenflüge an oder über Bundesfernstraßen in NRW
Drohnen kommen heutzutage bereits vielfältig zum Einsatz, zum Beispiel für Vermessungsarbeiten und Foto- oder Videoaufnahmen. Der Betrieb von Drohnen – in der Fachsprache Unmanned Aircraft System (UAS) genannt – ist jedoch an klare rechtliche Bedingungen geknüpft. Infos hierzu und die Möglichkeit einen Antrag für Ihren Drohnenflug an Bundesstraßen zu stellen, finden Sie auf dieser Seite.
Die wesentlichen Bestimmungen für Drohnenflüge sind in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Abschnitt 5a, §§ 21a-k geregelt. Straßen.NRW ist demnach zuständig für die Prüfung und Genehmigung von Drohnenflügen entlang oder über Bundestraßen in Nordrhein-Westfalen. Eine wichtige Ausnahme bilden die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in Städten und Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern. In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Kommunen selbst oder der Landesluftfahrtbehörde. Auf Antrag kann Straßen.NRW eine Zustimmung unter Auflagen für Ihr Vorhaben außerhalb zuvor genannter Ortsdurchfahrten erteilen.
Damit das Verfahren schnell bearbeitet werden kann, benötigen wir im Vorfeld einige Angaben. Wir stellen Ihnen dafür auf dieser Seite ein Antragsformular zur Verfügung. Das ausgefüllte Formular und entsprechend benötigte Nachweise senden Sie bitte an:
Bei Rückfragen helfen wir Ihnen unter der oben angegebenen Mail-Adresse gerne weiter.
Nach Überprüfung erhalten Sie einen Bescheid. Bei einer Zustimmung ist dieser während des Fluges vor Ort mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Weitere Hinweise finden Sie im nachfolgenden FAQ (nur gültig für das Land NRW).
Antworten auf häufige Fragen zur Antragsstellung bei Drohnenflügen an Bundesfernstraßen in NRW
Grundsätzlich bedarf es keiner speziellen Genehmigung oder Zustimmung für den Überflug von Straßen. Ausnahmen hiervon bilden die Autobahnen und Bundesstraßen. Für diese beiden Straßenklassen ist zwingend eine Genehmigung/Zustimmung zum Überflug oder Flug außerhalb der 1:1-Regel erforderlich.
Im Mittelpunkt stehen immer die Verkehrssicherheit sowie der Schutz unbeteiligter, ungeschützter Personen. Diverse Sicherheitsvorkehrungen sollen dafür sorgen, dass Unfälle und Schäden für Verkehrsteilnehmende, Straßen und Bauwerke möglichst vermieden werden. Auf Autobahnen oder Bundesstraßen erhöhen sich diese Risiken, durch die höhere Verkehrsdichte und die schnelleren Fahrgeschwindigkeiten.
Für Bundesfernstraßen (Autobahnen oder Bundesstraßen) ist eine Genehmigung/Zustimmung notwendig, wenn der Flug mit einer Drohne weniger als 100 Meter Abstand zur Bundesfernstraße (Abstand gemessen zu einer Grünflächengrenze der Straße) beträgt.
Eine Ausnahme stellt die sogenannte 1:1-Regel dar. Der Abstand darf demnach geringer als 100 Meter ausfallen, wenn die Höhe der Drohne mindestens dem Abstand zur Straße entspricht. Ein Beispiel: Die Drohne fliegt in einer Höhe von 40 Meter über dem Grund. Der Abstand zur Straße muss dann mindestens auch 40 Meter betragen. Ein horizontaler Mindestabstand von zehn Metern und passend dazu eine maximale Höhe von zehn Metern müssen immer gegeben sein.
Das hängt davon ab, in welcher Kategorie der Drohnenflug stattfinden soll. Bei einem Flug in der offenen Kategorie wenden Sie sich für eine Genehmigung für Bundesstraßen bitte an Straßen.NRW und für Autobahnen an die Autobahn GmbH des Bundes. Alternativ kann in beiden Fällen auch ein Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen ist diese Behörde bei den Bezirksregierungen in Düsseldorf und Münster beheimatet.
Bei einem Flug in der speziellen Kategorie kann eine Genehmigung ausschließlich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) beantragt werden, unabhängig davon, um welche Straßenklasse es sich handelt.
Dies macht keinen Unterschied. Die Angaben zum Antrag auf Zustimmung, die Voraussetzungen und anschließenden Auflagen zum Überflug von Bundesfernstraßen sind identisch. Es muss allerdings ein berechtigtes Interesse an einem Flug bestehen. Der Wunsch nach einer Aufnahme z.B. für das private Fotoalbum reicht nicht aus.
Grundsätzlich ist der Überflug mit jeder Drohne jeden Typs möglich, wenn Sie eine C-Klassifizierung besitzt. Ohne eine Klassifizierung ist der Überflug bzw. der Flug entlang von Bundesstraßen nicht möglich bzw. nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme hiervon bilden Bestandsdrohnen mit einem maximalen Abfluggewicht (MTOM) unter 250g. Klassifizierte Drohnen haben am Gehäuse einen Aufkleber mit der Bezeichnung C0 bis C6.
Nein. Die Genehmigung der LLB (Landesluftfahrtbehörde) ist ausreichend. Bitte informieren Sie Straßen.NRW vorab über den Ort und Zeitpunkt Ihres Flugs.
In der Regel dauert die Bearbeitung ca. 14 Tage. Planen Sie diesen Zeitraum daher bitte vorab unbedingt ein.
Ja. Diese ergeben sich später aus Ihren Angaben, den Umständen Ihres Fluges und der Topographie Ihres Flugortes. Näheres wird Ihnen im Zustimmungsbescheid auferlegt und ist zwingend für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beachten.