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Häufig gestellte Fragen zum Planfeststellungs­verfahren

Welche Maßnahmen verbergen sich hinter dem Begriff „Planfeststellungsverfahren“?

Planfeststellungsverfahren sind Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben, wie der Neu- und Ausbau von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Durch die Baumaßnahme werden viele öffentliche und private Interessen berührt, die untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. In den Planfeststellungsunterlagen (Feststellungsentwurf) wird die geplante Baumaßnahme erläutert und in Plänen dargestellt. Dazu gehören detaillierte Ausweisungen im Regelungsverzeichnis sowie in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen, damit Bürger erkennen können, auf welche Weise und in welchem Umfang sie betroffen sind. Zudem setzen wir uns intensiv mit den Umweltbelangen auseinander. Dafür werden zum Beispiel Umweltverträglichkeitsstudien (UVS), Artenschutzbeiträge oder Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie erstellt. Verkehrsgutachten, Lärmschutzgutachten und Schadstoffberechnungen werden ergänzend erarbeitet und Teil der Planfeststellungsunterlagen.

Daran kann man erkennen, wie umfassend Straßen.NRW sich mit allen wichtigen Themen auseinandersetzt, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Die Erstellung der verschiedenen Gutachten erfordert natürlich Zeit. Das Besondere an einem Planfeststellungsverfahren ist die so genannte „Konzentrationswirkung". Das bedeutet, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss alle anderen, notwendigen Genehmigungen, etwa wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Befreiungen, Baugenehmigungen, erteilt werden.

Wie sieht ein solches Verfahren aus?

Wenn alle Unterlagen des Feststellungsentwurfs fertig sind, beantragt Straßen.NRW als Vorhabenträger die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Bezirksregierung, die sowohl Anhörungsbehörde als auch Planfeststellungsbehörde ist. Die Bezirksregierung führt das förmliche Verwaltungsverfahren durch. Sie veranlasst nach Prüfung der Unterlagen, dass die Planunterlagen öffentlich ausgelegt werden. Die Bürger und die Träger öffentlicher Belange können zu allen offengelegten Planunterlagen und Gutachten Einwendungen erheben, die dann durch die Bezirksregierung erneut einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung aller Belange unterzogen werden. Falls gewichtige Gründe vorliegen, werden die Planunterlagen geändert, das bedeutet Straßen.NRW erstellt ein so genanntes „Deckblatt“ bei dem alle erforderlichen Änderungen in die Unterlagen eingearbeitet werden.

Wenn alle Einwendungen von Straßen.NRW beantwortet wurden, lädt die Planfeststellungsbehörde zu einem Erörterungstermin ein. Dort werden alle Einwendungen mit Bürgern und den „Trägern öffentlicher Belange“ besprochen. Die Bezirksregierung fertigt über den Verlauf und die Inhalte der Erörterung eine Niederschrift an. Die Bezirksregierung wägt ab und entscheidet über die Einwendungen bei denen kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Im Planfeststellungsbeschluss wird dies dann entsprechend berücksichtigt.

Wie lange dauert ein Planfeststellungsverfahren?

Das kann man so konkret nicht sagen, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Straßen.NRW setzt im Durchschnitt etwa drei Jahre an. Die Bürger sind heute kritischer und beteiligen sich in der Regel sehr intensiv im Planungsprozess. Straßen.NRW hat Planfeststellungsverfahren mit bis zu mehreren hundert Einwendungen. Oft werden auch Bürgerinitiativen gegründet, die eigene Gutachten erstellen lassen und gegebenenfalls Rechtsanwälte einschalten. Die Bearbeitung der Einwendungen und Stellungnahmen der „Träger öffentlicher Belange“ erfordert gegebenenfalls weitere Abstimmungen oder Planänderungen (Deckblätter), was wiederum Zeit in Anspruch nimmt.

Erst wenn alle Argumente hinreichend ausgetauscht und gegebenenfalls auch die Deckblätter öffentlich ausgelegen haben, kann die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Ziel von Straßen.NRW ist es, möglichst zu einer alle Interessen berücksichtigenden und ausgleichenden Planung zu kommen, damit der Planfeststellungsbeschluss nicht beklagt wird.

Gibt es Maßnahmen, die den Prozess beschleunigen können?

Laufende Verfahren von Straßen.NRW werden immer wieder von Gesetzesänderungen oder auch von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder vom Europäischen Gerichtshof eingeholt. Vor allem Änderungen im Umweltrecht betreffen Straßenplanungen und führen dazu, dass im Verfahrenslauf zusätzliche Gutachten oder Umplanungen erforderlich werden.  Neue gesetzliche Vorgaben werden durch die zuständigen Bezirksregierungen als Verfahrensträger und durch Straßen.NRW als Antragsteller geprüft und erforderlichenfalls in die Verfahren eingebunden.  Solche Umstände benötigen Zeit und sind oft nicht im Vorfeld zu kalkulieren.

Was passiert, wenn der Plan festgestellt ist?

Es kann immer noch zu Klagen kommen. Der Planfeststellungsbeschluss wird zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Daraufhin können Betroffene Klage erheben. Die Klagebegründungsfrist wurde im neuen Fernstraßengesetz von sechs auf zehn Wochen ab Klageerhebung verlängert. Doch auch in diesem Fall kann Straßen.NRW aufgrund der Gesetzeslage schon mit bauvorbereitenden Maßnahmen beginnen. Das Planungsbeschleunigungsgesetz des Bundes eröffnet für Bundesstraßenplanungen die Möglichkeit, dass Straßen.NRW schon vor Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen im Vorfeld umsetzen kann. Dazu gehören zum Beispiel bauvorbereitende Maßnahmen, etwa, wenn Baustraßen anlegen werden sollen oder wenn Kampfmittel beseitigt werden müssen. Auch das Herstellen von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-Maßnahmen, ist möglich.

Ebenso ist die „Aufschiebende Wirkung“ bei Klagen gegen Landesstraßenmaßnahmen im Straßen- und Wegegesetz NRW entfallen. Damit kann Straßen.NRW bauen, ohne den Ausgang eines Klageverfahrens abwarten zu müssen. Bisher musste Straßen.NRW warten, bis die Klage vor Gericht entschieden war. Beispielsweise dann, wenn ein Anwohner auf zusätzlichen Lärmschutz bestand. Rechtsbehelfe gegen die vorzeitige Besitzeinweisung haben bei Bundes- und Landesstraßen keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 18f Abs. 6a FStrG / § 41 Abs. 6 und 7 StrWG NRW). Ziel von Straßen.NRW ist es, alle Verfahren unter Abwägung aller Belange so schnell wie möglich abzuschließen, damit notwendige Baumaßnahmen nicht unnötig lange hinausgezögert werden.