Gesundheitliche Kontrolle
Für den Beruf des Straßenwärters/der Straßenwärterin sollten nur Bewerber/Bewerberinnen eingestellt werden, die erwarten lassen, dass sie auch gesundheitlich den für die Arbeit als Straßenwärter/Straßenwärterin nötigen Anforderungen gerecht werden.
In allen Fällen ist die spätere arbeitsmedizinische Eignung (Erwerb der Fahrerlaubnis zum Führen eines LKWs - Klasse CE) durch ein Gutachten gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) prognostizieren zu lassen.
Jugendliche sind darüber hinaus gemäß den §§ 32 bis 34 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ärztlich zu untersuchen. Dem Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis ist in diesem Falle ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter als 14 Monate alt sein darf (gerechnet vom Tag des Ausbildungsbeginns) beizufügen. Auf die erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) wird ausdrücklich hingewiesen. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber sollte den Jugendlichen daher rechtzeitig auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen.
Die Untersuchungen zur Prognostizierung der arbeitstechnischen Eignung sollten - bezogen auf die Erstuntersuchung - mit der Pflichtuntersuchung nach dem JArbSchG verbunden werden, damit Doppeluntersuchungen möglichst vermieden werden. Den jugendlichen Bewerbern und Bewerberinnen ist daher anzuraten, den von der Gemeinde-/Stadtverwaltung ausgestellten Untersuchungsberechtigungs-schein dem/der untersuchenden Arbeitsmediziner/-in zu übergeben.
Nachweis der Eignung für den Straßenunterhaltungsdienst
Bezüglich der spezifischen Untersuchungen zum Nachweis der Eignung für den Straßenunterhaltungsdienst sollte folgendermaßen verfahren werden:
- Für alle Auszubildenden des Straßenunterhaltungsdienstes ist die Bestätigung der geistigen und körperlichen Eignung Voraussetzung für die Einstellung. Das Gutachten kann vom örtlich zuständigen TÜV - Arbeitsmedizinischer Dienst - oder einem oder einer anderen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Arbeitsmediziner, Arbeitsmedizinerin oder arbeitsmedizinischen Institut erstellt werden. Es wird geraten folgende Teiluntersuchungen vornehmen zu lassen:
- Eignung zum Führen von Lastkraftwagen der Klasse CE gemäß G 25 (G = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen),
- Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr gemäß G 41,
- Eignung für Arbeiten mit Motorsägen und Freischneidegeräten gemäß Gesetzlicher Unfallversicherung (GUV) 1.13,
- Arbeiten unter Lärmeinwirkung mit einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB (A) gemäß GUV 9.20 (Unfallverhütungsvorschriften - UVV - Lärm) sowie G 20,
- Anfälligkeit gegen Allergien unter besonderer Berücksichtigung einer im Wesentlichen ganzjährigen Außendiensttätigkeit mit Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft, Pollen-, Gräser-, Holzstaub und Staubexposition,
- Beurteilung der Wirbelsäule bezüglich schwerer körperlicher Arbeiten auch auf unebenem, eventuell steilem Gelände, häufig gefahrgeneigter Arbeiten.
Erwerb der Fahrerlaubnis
- Für den Erwerb der Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW - Klassen B, BE -wird nur ein Nachweis über einen Sehtest gefordert, der mit den Antragsunterlagen beim örtlich zuständigen Ordnungsamt einzureichen ist. Die Kosten trägt der Antragsteller oder die Antragstellerin.
- Untersuchungen aus Anlass des Erwerbs der Fahrerlaubnis zum Führen eines LKW - Klasse CE - sind nach Muster der Anlage 5 zu § 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 08.1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Darüber hinaus ist gemäß § 10 Absatz 2 FeV für Personen die den Führerschein der Fahrerlaubnisklassen C/CE erwerben wollen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b FeV erfüllen, die erforderliche körperliche und geistige Eignung vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Die Kosten für diese Untersuchungen, sowie die Verwaltungsgebühren, übernimmt der jeweilige Arbeitgeber.
Die Originalbescheinigung über die ärztliche Untersuchung sollte zur Personalakte genommen werden. Sie ersetzt den Nachweis über eine im laufenden Jahr fällige Nachuntersuchung bzw. setzt den Nachuntersuchungsturnus neu in Gang.