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Fehlzeiten

Gemäß §43 Absatz 1 Nr.1 BBiG in Verbindung mit §8 Absatz 1 Nr.1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf "Straßenwärter / Straßenwärterin" vom 10.05.2004 ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Die Ausbildungszeit ist dann zurückgelegt, wenn beim einzelnen Berufsausbildungsverhältnis nach tatsächlicher Ausbildung der Endzeitpunkt erreicht worden ist, der gemäß §11 Absatz 1 Nr.2 BBiG im Berufsausbildungsvertrag festgelegt wurde oder der sich später aufgrund einer Abkürzung (§8 Absatz 1 BBiG) oder einer Verlängerung (§8 Absatz 2 BBiG beziehungsweise §21 Absatz 3 BBiG) ergeben hat. Die Vorschrift beschränkt sich nicht darauf, dass die Ausbildungszeit lediglich zeitlich abgelaufen ist. Vielmehr verlangt sie, dass sie zurückgelegt wurde. Hierunter ist mehr zu verstehen, als der kalendarische Ablauf. Die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich betrieben worden sein, das heißt die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vermittelt worden sein.

Dabei haben geringfügige Fehlzeiten (also alle versäumten Arbeitstage, in denen Ausbildung stattfinden soll) auf die Zurücklegung der Ausbildungszeit keinen Einfluss.

Um den vorgenannten Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, hat der Berufsbildungsausschuss für den Ausbildungsberuf "Straßenwärter / Straßenwärterin" folgende Regelung beschlossen:

Bei einer dreijährigen Ausbildung sind Fehlzeiten von mehr als sechs Monaten rechtserheblich. Aus diesem Grunde werden die Ausbildungsbetriebe beziehungsweise Ausbildungsbehörden verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über Fehlzeiten von mehr als sechs Monaten zu informieren.

Fehlzeiten während der überbetrieblichen Ausbildung sind, wenn möglich, nachzuholen. Bei Fehlzeiten von mehr als sechs Monaten während der dreijährigen Ausbildung wird eine Zulassung zur Abschlussprüfung abgelehnt. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit nach §8 Absatz 2 BBiG zu stellen. Ausnahmen können bei überdurchschnittlichen Noten und Beurteilungen zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet der Koordinierungsausschuss.