Erhaltung (Unterhaltung) von Straßen und Bauwerken
Der Neubau und die Änderung der Verkehrsinfrastruktur – verbunden mit einer Kapazitätserweiterung – verlaufen mehrheitlich nach einem festgelegten Verfahren, an dem am Ende ein Baurecht erlangt wird (Planfeststellung).
Demgegenüber ist für Maßnahmen, die auf den Erhalt unserer Straßen und Bauwerke ausgerichtet sind, kein solches Baurechtsverfahren erforderlich.
Ziel der Erhaltung ist, die bestehende Infrastruktur in einem verkehrssicheren, funktionalen und zeitgemäßen Zustand zu halten. In der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass Anlieger, wie auch Hinterlieger, notwendige Maßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung der Straßen und Brückenbauwerke dulden müssen. Zur betrieblichen Erhaltung gehören auch Arbeiten im Straßenbegleitgrün, um bspw. die Verkehrssicherheit und gute Sichtverhältnisse zu gewährleisten.
Der Anteil dieser Art von Projekten und Bauvorhaben, die auf die Erhaltung und Erneuerung im Bereich von vorhandenen Verkehrswegen zielen, gewinnt bei Straßen.NRW zunehmend an Bedeutung.
Beispiel für eine Erhaltungsmaßnahme
Wichtige gesetzliche Grundlagen
Für Erhaltungsmaßnahmen ist entsprechend der genannten gesetzlichen Regelungen kein Baurechtsverfahren erforderlich.
Die planerische Vorbereitung und spätere Umsetzung von Erhaltungsmaßnahmen erfolgen bei Bundesstraßen auf Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).
Gesetzliche Grundlagen für die Erhaltung gemäß FStrG sind unter anderen:
- § 4 FStrG (Sicherheitsvorschriften) “Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. (…)“
- § 3a FStrG (Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung) „(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfernstraße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden. (…)“
Mehr Informationen zum Bundesfernstraßengesetz erhalten Sie unter folgendem Link:
Bei Landesstraßen erfolgt bei Straßen.NRW die planerische Vorbereitung und spätere Umsetzung von Erhaltungsmaßnahmen auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Gesetzliche Grundlagen für die Erhaltung gemäß StrWG NRW sind unter anderen:
- § 9 StrWG NRW (Straßenbaulast) „(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. (…) Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. (…)“
- § 9a StrWG NRW (Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit) „(2) Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme bedarf es, ausgenommen für Gebäude, nicht, wenn die baulichen Anlagen zur Erfüllung der Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt werden. (…)“
- § 9b StrWG NRW (Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung) „(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten durch die Straßenbaubehörde angekündigt werden. (…)“
Alle Informationen zum StrWG NRW finden sich auf der Seite von recht.nrw.de: