Eingriffsregelung Eingriffsregeln in Natur und Landschaft
Durch Straßenbauvorhaben entstehen Eingriffe in Natur und Landschaft. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Vorschriften zur sogenannten Eingriffsregelung finden sich im Bundesnaturschutzgesetz.
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) ermittelt, ob das Straßenbauvorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hervorrufen kann.
Für nicht zu vermeidende erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden landschaftspflegerische Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) aufgestellt, die die betroffenen Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes wiederherstellen. Diese Kompensationsmaßnahmen werden in Plänen und erläuternden Texten dargestellt.