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Eingriffsregelung Eingriffsregeln in Natur und Landschaft

Durch Straßenbauvorhaben entstehen Eingriffe in Natur und Land­schaft. Erhebliche Beein­trächtigungen von Natur und Land­schaft sind vom Ver­ursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeid­bare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatz­maßnahmen zu kompensieren. Die Vorschriften zur sogenannten Eingriffs­regelung finden sich im Bundes­natur­schutz­gesetz.

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) ermittelt, ob das Straßen­bau­vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Leistungs- und Funktions­fähigkeit des Natur­haushaltes oder des Landschafts­bildes hervorrufen kann.

Für nicht zu vermeidende erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land­schaft werden landschafts­pflegerische Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatz­maßnahmen) aufgestellt, die die betroffenen Funktionen des Natur­haushaltes und des Landschafts­bildes wieder­herstellen. Diese Kompensations­maßnahmen werden in Plänen und erläuternden Texten dargestellt, Mit dem Plan­feststellungs­beschluss wird der LBP rechts­verbindlich.

Kompensations­maßnahmen

Straßenbau ist ohne einen Eingriff in die Natur kaum möglich. Da aber Pflanzen und Tiere ein Recht auf Lebensraum haben, muss der Mensch solche Eingriffe wieder kompensieren.

Gebietsschutz

Schutz gefährdeter wild­lebender heimischer Pflanzen- und Tier­arten und ihrer natürlichen Lebens­räume.

Artenschutz

Bei der Planung von Vorhaben ist zu prüfen, ob arten­schutz­rechtliche Verbote verletzt werden.