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Eingriffsregelung Eingriffsregeln in Natur und Landschaft

Durch Straßenbauvorhaben entstehen Eingriffe in Natur und Land­schaft. Erhebliche Beein­trächtigungen von Natur und Land­schaft sind vom Ver­ursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeid­bare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatz­maßnahmen zu kompensieren. Die Vorschriften zur sogenannten Eingriffs­regelung finden sich im Bundes­natur­schutz­gesetz.

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) ermittelt, ob das Straßen­bau­vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die Leistungs- und Funktions­fähigkeit des Natur­haushaltes oder des Landschafts­bildes hervorrufen kann.

Für nicht zu vermeidende erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land­schaft werden landschafts­pflegerische Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatz­maßnahmen) aufgestellt, die die betroffenen Funktionen des Natur­haushaltes und des Landschafts­bildes wieder­herstellen. Diese Kompensations­maßnahmen werden in Plänen und erläuternden Texten dargestellt.

Kompensations­maßnahmen

Straßenbau ist ohne Eingriffe in Natur und Landschaft nicht möglich. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen auszugleichen oder zu ersetzen.

Gebietsschutz

Das europäische Schutzgebiets­netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemein­schaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und den Euro­päischen Vogels­chutz­gebieten. Ziel ist der länder­über­greifende Schutz gefährdeter wild­lebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebens­räume, um die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten.

Artenschutz

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bei der Planung von Vorhaben zu prüfen, ob arten­schutz­rechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahms­weise zugelassen werden. Die Ausnahme­möglich­keiten sind an strenge Voraus­setzungen geknüpft.