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Berufsaus­bildungs­verzeichnis (§§34-36 BBIG)

Die Zuständige Stelle führt für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/in ein Verzeichnis, in das alle Ausbildungsverträge eingetragen werden, wenn

  • der Berufsausbildungsvertrag den Bestimmungen des BBIG und der Ausbildungsverordnung entspricht,
  • die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
  • für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach §32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt wird. Die Eintragung in das Verzeichnis ist unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zu beantragen.

Die Eintragung in das Verzeichnis ist unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zu beantragen.

Der Zuständigen Stelle einzureichende Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis
  • Berufsausbildungsvertrag (3fach, bzw. 4fach bei Minderjährigen)
  • Ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (bei Minderjährigen)
  • arbeitsmedizinische Bescheinigung über die spätere Eignung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für LKWs der Klasse CE
  • Ausbildungsplan
  • Ausbilderkarte (bei erstmaliger Ausbildung beziehungsweise Ausbilderwechsel)

Bei Verkürzungen, Verlängerungen oder anderen Änderungen des Ausbildungsverhältnisses ist die Zuständige Stelle zu informieren.