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Berichtsheft

Gemäß §7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 haben die Auszubildenden ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.

Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Das Berichtsheft ist ein wichtiges Instrument, um über den aktuellen Stand der Ausbildung zu informieren. Durch das Berichtsheft wird der zeitliche und sachliche Ablauf der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung für alle Beteiligten in möglichst einfacher Form nachweisbar gemacht. Das Berichtsheft soll einen deutlichen Bezug zum Ausbildungsrahmenplan aufweisen.

Dem Berichtsheft kommt nicht nur eine informative und pädagogische, sondern im Hinblick auf §43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit §8 Absatz der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Straßenwärter / Straßenwärterin auch eine besondere rechtliche Bedeutung zu. Danach wird nur zur Abschlussprüfung zugelassen, wer das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat.

Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen:

  1. Der Ausbildungsnachweis ist wöchentlich von dem/der Auszubildenden ab dem Einstellungstag bis zur Beendigung der Ausbildung zuführen. Die laufende Nummerierung beginnt ab dem Einstellungsdatum mit der Nr. 1.
  2. Die wesentlichen beruflichen, überbetrieblichen und schulischen Tätigkeiten an den Wochentagen sind in Kurzform darzustellen. Ausfallzeiten (zum Beispiel Krankheit, Urlaub, Feiertage usw.) sind ohne Angabe von Gründen zu vermerken.
  3. Mindestens einmal wöchentlich ist eine fachliche Beschreibung einer der in der Woche ausgeführten Arbeiten gegebenenfalls mit einer dazugehörigen Skizze in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Rückseite dieses Vordruckes zu fertigen.
  4. Sollte der vorgesehene Raum nicht ausreichen, sind Skizzen oder Zeichnungen dem betreffenden Ausbildungsnachweis als Anlage geordnet beizufügen.
  5. Die Ausbildungsnachweise sind in der Regel monatlich durch den/die Ausbilder/-in beziehungsweise den/die Ausbildende/-n zu prüfen, zu unterschreiben und mit einem Dienststempel zu versehen. Mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt der/die Ausbilder/-in die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
  6. Die Ausbildungsnachweise sind vollständig von Hand auszufüllen und chronologisch in einem Ordner oder Hefter zu sammeln.
  7. Die Ausbildungsnachweise sind zu allen Prüfungen im Ausbildungsberuf "Straßenwärter/Straßenwärterin" mitzubringen und dem Prüfungsausschuss beziehungsweise dessen Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  8. Die in Form eines Berichtsheftes ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise sind gem. §8 Absatz 1 der Prüfungsordnung eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.