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Berechtigung zum Ausbilden von Straßenwärter*innen

Die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden regelt sich nach §§20 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBIG). Nach §32 BBIG hat die Zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie die Eignung als Ausbildungsstätte vorliegen.

Beabsichtigt eine Ausbildungsstätte erstmalig auszubilden oder wechselt der Ausbilder, hat sie vor Abschluss von Ausbildungsverträgen bei der Zuständigen Stelle eine Eignungsfeststellung zu beantragen. Die Eintragung von Ausbildungsverträgen in das Berufsausbildungsverzeichnis ist nur möglich, wenn die Eignung des Ausbilders und der Ausbildungsstätte durch die Zuständige Stelle bestätigt wurde.

Eignung der Ausbildungsstätte

Gemäß §27 BBIG dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

Können die Ausbildungsinhalte nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden, kann dieser Mangel durch geeignete Maßnahmen auch außerhalb der Ausbildungsstätte (zum Beispiel durch Kooperationen mit anderen Ausbildungsstätten) behoben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausbildungsstätte den überwiegenden Teil der Ausbildung selbst vermitteln kann.

Eignung des Ausbilders

Ausbilden darf gemäß §§28ff BBiG nur, wer dafür persönlich und fachlich geeignet ist.

Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn der Ausbildende Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt und schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften oder Bestimmungen verstoßen hat. Die persönliche Eignung ist in jedem Einzelfall von der Zuständigen Stelle zu prüfen.

Fachlich ist derjenige Ausbilder geeignet, der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.

Hierzu hat der Berufsbildungsausschuss festgelegt, dass folgende Prüfungen als Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkannt werden:

  • Die Meisterprüfung im Beruf "Straßenwärter/ Straßenwärterin" oder in einem dem Straßenwärterberuf artverwandten Beruf des Handwerks (zum Beispiel Straßenbauer/in, Maurer/-in, Kfz-Mechaniker/-in, Gärtner/in)
  • oder die Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin (Hoch-Tiefbau)
  • oder die Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule bzw. Ingenieurschule, die Bezug zum Straßenwärterberuf hat.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können, soweit sie nicht bereits Bestandteil der fachlichen Ausbildung (Meisterprüfung) waren, durch den Besuch von Seminaren nach der Ausbilder-Eignungsverordnung erworben werden. Angeboten werden die Seminare unter anderem von den Handwerkskammern, den IHK oder den Studieninstituten für kommunale Verwaltung.

Durch Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 28. Mai 2003 wurden Ausbilder für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet wurden, von der Pflicht zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse befreit.

Unabhängig davon haben die Ausbildungsstätten zu bestätigen, dass die arbeits- und berufspädagogischen Kenntnisse beim Ausbilder vorhanden sind.

Mit dem formlosen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder beziehungsweise bei Wechsel eines Ausbilders sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie des Meisterbriefes beziehungsweise des Prüfungszeugnisses zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise das Abschlusszeugnis der Hochschule oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule
  • Kopie des Nachweises der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
  • Ausbilderkarte