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Die Bedarfspläne

Jede Straßenplanung fußt auf dem im Fernstraßen- oder Landesstraßenausbaugesetz enthaltenen Bedarfsplänen. Dort stellen Bund und Land den Bedarf für neue und auszubauende Strecken fest. Die Bedarfspläne sind die gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfern- und Landesstraßen durch Straßen.NRW. Grundsätzlich wird unterschieden in:

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen

Aus dem Bundesverkehrswegeplan wird in einem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Der Deutsche Bundestag beschließt über die Aufnahme der Projekte des Bundesverkehrswegeplans und eventuell weiterer Projekte in die Bedarfspläne der Ausbaugesetze. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen stellt den Bedarf fest für:

  • die Erweiterung von Bundesautobahnen
  • den Neubau von Bundesautobahnen
  • Neubau und Erweiterung von Bundesstraßen einschließlich dem Bau von Ortsumgehungen

Der Bedarfsplan legt für die enthaltenen Vorhaben unterschiedliche Dringlichkeiten fest, die sich in Vordringlicher Bedarf (VB), Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*) und Weiterer Bedarf (WB) einteilen lassen:

Vordringlicher Bedarf

Für diese Maßnahmen besteht ein uneingeschränkter Planungsauftrag für die Straßenbauverwaltung: Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Bauvorbereitung können eingeleitet oder weitergeführt werden.

Weiterer Bedarf mit Planungsrecht

Für diese Maßnahmen besteht für die Straßenbauverwaltung die Möglichkeit, Vorhaben in der Planungsstufen Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung zu bearbeiten.

Weiterer Bedarf

Für diese Maßnahmen besteht grundsätzlich kein Planungsauftrag. Vorhaben dieser Dringlichkeitsstufe können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums aufgenommen oder weiter geplant werden. Nach Ablauf von fünf Jahren prüft das Bundesverkehrsministerium, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist.

Der Bundes­verkehrswegeplan

Seit Mitte der siebziger Jahre legt der Bund einen verkehrsträgerübergreifenden Infrastrukturplan vor, den Bundesverkehrswegeplan. Dieser Plan wird vom Bundesverkehrsministerium aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen. Er enthält alle beabsichtigten Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sowie den Erhaltungsbedarf.

Der Bundesverkehrswegeplan legt die Dringlichkeit von Projekten fest, berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Mittel und setzt Prioritäten für Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand.

Der Bundesverkehrswegeplan ist ein Rahmenprogramm und Planungsinstrument, er ist kein Finanzierungsplan oder -programm und hat keinen Gesetzescharakter. Vielmehr bildet er die Grundlage für den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Basis des aktuellen BVMP ist eine Verkehrsprognose für 2030.

Der Investitionsrahmenplan und Straßenbauplan des Bundes

Das Bundesverkehrsministerium stellt darüber hinaus Fünfjahrespläne auf, die jene Vorhaben aus dem Bedarfsplan enthalten, die sich bereits in der Umsetzung befinden beziehungsweise mittelfristig umgesetzt werden sollen.

Aus diesem sogenannten Investitionsrahmenplan werden jährlich die Vorhaben ausgewählt, für die Haushaltmittel bereitgestellt werden, sodass der Bau begonnen werden kann. Diese Projekte werden im Straßenbauplan veranschlagt und werden somit Bestandteil des Haushaltsgesetzes.

Sobald das Baurecht vorliegt und die Aufnahme in den Straßenbauplan erfolgt ist, kann das Bauvorhaben umgesetzt werden.

Der Landesstraßen­bedarfsplan

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Landesstraßenbedarfsplan für den Neu- und Ausbau von Straßen in der Baulast des Landes auf. Der aktuelle Landesstraßenbedarfsplan fußt auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW) und unterteilt die Vorhaben in die Dringlichkeitsstufen 1 und 2* und 2. Dabei können die Stufen 1 und 2* bis einschließlich der Genehmigungsplanung geplant werden, die Vorhaben der Stufe 2 bis zur Linienbestimmung.

Auf der Grundlage des Landesstraßenbedarfsplans stellt das Landesverkehrsministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages das mittelfristige Programm, den Landesstraßenausbauplan, fest. Der Landesstraßenausbauplan umfasst die Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Aus Ausbauplan werden jährlich die Vorhaben ausgewählt, für die Haushaltmittel bereitgestellt werden. Diese Projekte werden im Straßenbauprogramm veranschlagt und somit Bestandteil des Landeshaushaltsgesetzes.

Sobald das Baurecht vorliegt und die Aufnahme in den Straßenbauplan erfolgt ist, kann das Bauvorhaben umgesetzt werden.

Nach dem Bedarfsplan: Linienfindung

Für die in den Bedarfsplänen des Bundes beziehungsweise des Landes aufgenommenen Straßenbauvorhaben ist im Regelfall eine Linienbestimmung nach §16 Bundesfernstraßengesetz beziehungsweise §37 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

Straßenbauplanung in NRW

Der Weg vom Planungsauftrag bis zum Bau. Ein Video des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr in Nordrheinwestfalen.