B7n: Neubau zwischen Bestwig-Nuttlar und Brilon Informationen zu den Umweltaspekten
Bestandteil der Linienfindung ist neben dem straßenbautechnischen Entwurf und der Verkehrsuntersuchung die Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), in der die Umwelt bezogen auf verschiedene Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, etc.) erfasst wird und Raumwiderstände erarbeitet werden, um möglichst konfliktarme Bereiche ermitteln zu können. Hierzu wird die Öffentlichkeit mit verschiedenen Beteiligungsarten intensiv mit einbezogen. Gleiches gilt für die landwirtschaftlichen Aspekte.
Mensch und Nutzer
Im Folgenden finden Sie bisherige Veranstaltungen, Dokumente sowie Antworten auf häufige Fragen zum Thema “Mensch und Nutzer“.
Öffentlichkeitsbeteiligung Mensch und Nutzer
Am 26. Januar 2022 fand ein Dialogforum zum Thema „Mensch und Nutzer“ mit 30 Zufallsbürgern und -bürgerinnen statt, am 27. Januar 2022 zum Thema ein Politischer Begleitkreis in Präsenz. Weiterhin wurde eine digitale öffentliche Informationsveranstaltung am 31. Januar durchgeführt.
Lars Voigtländer am 31. Januar 2022 zu neuen Erkenntnissen
Dokumente zum Thema Mensch und Nutzer
Antworten auf häufige Fragen zu Mensch und Nutzer
Ja, das Verkehrsgutachten wird erläutert. Es ist zentrales Thema am 3. Dialogforum. Der Vortrag wird mit Erläuterungen auf der Webseite zum Download bereitgestellt.
In der Analyse 2017 ist die vorhandene B 7 zwischen Nuttlar-Ost und Brilon Nord je nach Abschnitt mit rund 10 bis 15 Tausend Kfz pro 24 Stunden belastet. Durch die Verkehrsfreigabe der A46 bis zur AS Nuttlar nimmt der Verkehr auf der östlich anschließenden B 7 auf allen Teilstrecken um rund 10 Prozent zu. Beim Schwerverkehr beträgt die Zunahme sogar +50 Prozent und mehr. Damit verschärft sich die zum Analysezeitpunkt 2017 schon schwierige Verkehrssituation ohne Bau der B 7n noch einmal deutlich.
Je nach Führung einer B 7n kann die derzeitige B 7 deutlich entlastet werden. Zwischen Nuttlar und dem Busdepot westlich Brilon sind Entlastungen um bis zu 10 Tausend Kfz pro24 Stunden möglich, der auf der derzeitigen B 7 verbleibende Verkehr ist nur noch gering. Bei den Varianten, in denen die derzeitige Ortsumgehung Brilon nicht verlegt, sondern ausgebaut wird, nehmen die Belastungen auf der Ortsumgehung (OU) um rund 1.000 Kfz/24 Stunden zu. In den Fällen mit verlegter OU kann die derzeitige B 7 um knapp 8 Tsd. Kfz pro 24 Stunden entlastet werden.
Die B 7n ist je nach Variante und Abschnitt mit rund 9 bis 12 Tausend Kfz pro 24 Stunden belastet, der Lkw-Anteil liegt bei rund 20 Prozent. Je weiter entfernt die Trasse zu Brilon verläuft, umso mehr Verkehr verbleibt auf der bestehenden B 7.
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von den einzelnen Trassenvarianten des Straßenbauvorhabens ausgehenden Umweltauswirkungen wird eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) als fachplanerischer Beitrag erstellt. Der Begriff Umwelt wird im UVPG mithilfe der sogenannten Schutzgüter näher ausgeführt. Für folgende Schutzgüter werden die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Klima und Luft, Landschaft, Boden und Fläche, Wasser, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselbeziehungen zueinander. Quelle: https://www.uvp-portal.de/de/node/308
Demnach wird der Mensch als eigenes Schutzgut berücksichtigt. Darunter fallen die Betrachtungen von menschlicher Gesundheit, Wohnen und Wohnumfeld sowie Erholung und Freizeit.
Der Anschluss der Kernstadt von Brilon ist abhängig von der zukünftigen Vorzugsvariante. Im Dialogforum soll gemeinsam nach der besten Lösung gesucht werden, was auch die Modifikation einer der vorgelegten Varianten oder eine ganz neue Variante zum Ergebnis haben kann.
Im Ergebnis wird durch die Teilnehmer des Dialogforums ein Votum für eine Vorzugsvariante vorgelegt, bei der auch dieser Punkt berücksichtigt wurde.
Der direkte Anschluss von Wohngebieten an die B7n ist nicht möglich.
Im Dialogforum soll gemeinsam nach der besten Lösung gesucht werden, was auch die Modifikation einer der vorgelegten Varianten oder eine ganz neue Variante zum Ergebnis haben kann.
Im Ergebnis wird durch die Teilnehmer des Dialogforums ein Votum für eine Vorzugsvariante vorgelegt, bei der auch die Anschlüsse des bestehenden Straßennetzes an die B7n berücksichtigt wurden.
In den einzelnen Planfällen sind unterschiedliche Ausbaustufen der bestehenden B 7 im Bereich der Ortsumgehung Brilon berücksichtigt. Ein Ausbau der B 7 ist in der Regel nur möglich, wenn ein oder zwei der bisherigen Anschlüsse Mühlenweg und Rixener Straße wegfallen. Dann müsste sich der betroffene Verkehr eine andere Auffahrt beziehungsweise Ausfahrt suchen. Hiervon betroffen sind maximal 800 Kfz pro 24 Stunden, das entspricht etwa eine Fahrt pro Minute.
Im Dialogforum soll gemeinsam nach der besten Lösung gesucht werden, was auch die Modifikation einer der vorgelegten Varianten oder eine ganz neue Variante zum Ergebnis haben kann.
Im Ergebnis wird durch die Teilnehmer des Dialogforums ein Votum für eine Vorzugsvariante vorgelegt, bei der auch die Anschlüsse des bestehenden Straßennetzes an die B7n berücksichtigt wurden.
Dies herauszufinden, dient das künftige Linienbestimmungsverfahren und das darauf hinführende Dialogforum. Insbesondere geht es dabei nicht darum, eine seitens der Straßenbauverwaltung vorgelegte Variante zu akzeptieren, sondern es soll gemeinsam nach der besten Lösung gesucht werden, was auch die Modifikation einer der vorgelegten Varianten oder eine ganz neue Variante zum Ergebnis haben kann.
Im Dialogforum soll gemeinsam nach der besten Lösung gesucht werden, was auch die Modifikation einer der vorgelegten Varianten oder eine ganz neue Variante zum Ergebnis haben kann.
Im Ergebnis wird durch die Teilnehmer des Dialogforums ein Votum für eine Vorzugsvariante vorgelegt, bei der auch die Änderungen der Lärm und Luftschadstoffbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger in Antfeld und Altenbüren an die B7n berücksichtigt wurden.
Die Auswirkungen der B7n auf die Menschen kann erst näher prognostizieren, wenn feststeht, welche Variante(n) in die nähere Auswahl kommen.
Generell lässt sich jedoch sagen, dass es eine deutliche Entlastung der Anwohnerinnen und Anwohner im Bereich der Ortsdurchfahrten von Antfeld und Altenbüren geben wird.
Eine Entlastung der Innenstadt vom Brilon wäre nur möglich, wenn es heute schon Durchgangsverkehr geben würde, der die B 7 meidet und durch Brilon durchfahren würde. Außerhalb besonderer Zeiten ist dies nicht der Fall. Deshalb sind die Belastungen in der Innenstadt von Brilon weitgehend unabhängig von der Führung der B 7n. Lediglich der mögliche Verzicht auf einzelne Anschlüsse (Mühlenweg / Rixener Straße) führt dazu, dass innerstädtisch Verkehr von / nach Brilon andere Zufahrten nutzt. Hiervon betroffen sind maximal 800 Kfz pro 24 Stunden, das entspricht etwa eine Fahrt pro Minute.
Durch die in den meisten Varianten berücksichtigte Querverbindung von der B 7 zur B 480 nördlich Brilon wird der dortige Kreisel entlastet. Heute schon ist dieser Kreisel zeitweise überlastet, dies wird sich ohne B 7n auch nicht ändern. Durch die Querspange und gegebenenfalls weitere Bypässe am Kreisel ist eine Entschärfung der dortigen Situation möglich.
Durch die B 7n beziehungsweise den Ausbau der bestehenden B 7 werden rund 1.000 Kfz pro 24 Stunden (davon sind die Hälfte Lkw) in den Planungsraum hineingezogen, die ohne B 7n außerhalb des Planungsraumes fahren würden. Dieser Mehrverkehr ist weitgehend unabhängig von der gewählten Variante der B 7n und hat auf die Leistungsfähigkeit der B 7n kaum Auswirkungen.
Das lässt sich leider nicht prognostizieren, da das Verfahren derzeit noch in einem sehr frühen Stadium ist. Generell kann aber gesagt werden, dass es umso länger dauert, je rechtlich konfliktträchtiger die Vorzugsvariante ist.
Nein, § 17 Abs. 1 Satz 1 Fernstraßengesetz (FStrG) setzt voraus, dass dafür ein Planfeststellungsbeschluss vorliegt, dem gemäß § 16 FStrG wiederum eine Linienbestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) voranzugehen hat.
Nein.
Die Vergrößerung einer Wanderhütte ist hinsichtlich der Wirkfaktoren nicht mit dem Neubau einer Bundesstraße vergleichbar. Ein Ausgleich für den Verlust eines Reviers des Raubwürgers ist zudem nicht möglich.
Nein.
Natur- und Artenschutz
Im Zuge der Erarbeitung der UVS wurden Kartierungen der Vögel und Fledermäuse (2014/2015) und der Wildkatze (2016)durchgeführt. Die erforderliche nächste Kartierung der Vögel und Fledermäuse wurde 2020 durchgeführt. Als Ergebnis wurde eine intensive Nutzung des landwirtschaftlich genutzten Raums durch streng und besonders geschützte Offenlandarten dokumentiert. Ebenso muss ein geplantes Vogelschutzgebiet im Nordwesten naturschutzrechtlich berücksichtigt werden. In der vorläufigen Fassung der UVS (2018) schlägt der Fachgutachter unter ökologischen Gesichtspunkten vor, mit einer Trasse östlich von Altenbüren auf die vorhandenen B 7n bei Brilon einzuschwenken.
Öffentlichkeitsbeteiligung Natur- und Artenschutz
Am 14. August 2020 fand das 1. Dialogforum zum Thema „Natur- und Artenschutz“ statt.
Dokumente zum Thema Natur- und Artenschutz
Antworten auf häufige Fragen zum Natur- und Artenschutz
Die Variante 1 wird aller Voraussicht nach in Bezug auf eine Reihe besonders und streng geschützter Arten Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen. Sie ist damit grundsätzlich unzulässig. Zulässig wäre sie nur, wenn eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden dürfte. Dazu darf es aber keine weniger beeinträchtigende zumutbare Alternativen geben. Solche Alternativen bestehen hier aber. Sie führen auch nicht zu solch schwerwiegenden anderweitigen Beeinträchtigungen, dass die mit ihnen verbundenen artenschutzrechtlichen Vorteile außer Verhältnis zu den anderweitigen Nachteilen stünden.
Von Variante 1 betroffen sind:
- die streng geschützten, vom Aussterben bedrohten Raubwürger mit 3 Brutpaarverlusten
- sehr viele Feldlerchen
- circa 12 Brutpaare des Neuntöters
- die streng geschützte Wildkatze
Es gibt praktisch keine Möglichkeiten für einen vorgezogenen Ausgleich für den Raubwürger. Aufgrund der geringen Zahl an Individuen gibt es keine Kenntnisse über wissenschaftlich gesicherte Methoden zum Ausgleich von Beeinträchtigungen dieser Vogelart.
Zur Bestandssituation von Raubwürger und Feldlerche führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus:
"Der Raubwürger lebt in offenen bis halboffenen, reich strukturierten Landschaften mit niedrigwüchsigen Kraut- und Grasfluren und eingestreuten Gehölzen. Geeignete Lebensräume sind ausgedehnte Moor- und Heidegebiete sowie gebüschreiche Trockenrasen und extensive Grünlandbereiche. Seit Jahrzehnten sind die Bestände rückläufig" (LANUV)
"Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen." (LANUV)
Der Raubwürger ist nicht nur besonders geschützt, sondern laut [Art. 4 (2) Vogelschutzrichtlinie] streng geschützt.
Die Varianten 2a/b betreffen keine Kernlebensräume des Raubwürgers, die Variante 1 hingegen schon.
Bei der Planung einer Straße sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Dieses beinhaltet auch die Gesetze zum Schutz von Natur und Umwelt. Im Zusammenhang mit der B7n sind vor allem die Konflikte mit dem Artenschutzrecht hervorzuheben, die der Variante 1 entgegenstehen.
Der besondere Artenschutz markiert eine Abwägungsgrenze. Es handelt sich um striktes Recht, das beachtet werden muss. Damit geht einher, dass in diesem Punkt durch die geltenden Gesetze kein Entscheidungsspielraum eingeräumt wird um die Belange des Artenschutzes gegen andere Interessen abzuwägen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn es alternative Trassen gibt, die keine oder geringere Konflikte mit dem Artenschutzrecht hervorrufen.
Fotos von der nachtaktiven Wildkatze gibt es nicht. Der zweifelsfreie Nachweis von 11 im Gebiet aktiven Wildkatzen erfolgte über Lockstöcke mit dem Lockmittel Baldrian. Die Katzen reiben sich an den Lockstöcken. Anschließend werden Haarproben vom Lockstock genommen und die Haare genetisch untersucht. Im Ergebnis können die Proben sicher der Art „Wildkatze“ zugeordnet werden, Hauskatzen können ausgeschlossen werden.
Der Raubwürger ist keine Waldart, sondern eine Art des strukturreichen Offenlands. Das Fichtensterben kommt dem Raubwürger eher zugute.
Die Lebensraumansprüche beschreibt das LANUV folgendermaßen: „Der Raubwürger lebt in offenen bis halboffenen, reich strukturierten Landschaften mit niedrigwüchsigen Kraut- und Grasfluren und eingestreuten Gehölzen. Geeignete Lebensräume sind ausgedehnte Moor- und Heidegebiete sowie gebüschreiche Trockenrasen und extensive Grünlandbereiche. Nach seinem Verschwinden aus der Feldflur kommt er vereinzelt auch auf Kahlschlägen und Windwurfflächen in Waldgebieten vor.“ (LANUV)
Die Briloner Hochebene ist eine historisch gewachsene Kulturlandschaft und nicht künstlich angelegt. Kennzeichnend sind ein hoher Grünlandanteil (Weideland) und die Kalkkuppen mit Felsen, Trockenrasen und Gehölzen. Eine Neuanlage dieser speziellen Kulturlandschaft ist nicht möglich.
Für Windenergieanlagen (WEA) gelten die gleichen fachlichen und rechtlichen Grundlagen - es gibt allerdings einen wichtigen Unterschied - Windkraftanlagen sind "privilegierte Vorhaben", Straßen nicht.
Die WEA haben andere Wirkfaktoren als Straßen. Neuntöter, Feldlerche und Raubwürger gehören nicht zu den sensiblen Arten bezüglich WEA. Auch die Wildkatze ist in dem Leitfaden nicht als sensible Art aufgeführt.
Windräder haben andere Wirkfaktoren als Straßen.
Die Beeinträchtigungen der Natur durch Windenergieanlagen (WEA) unterscheiden sich daher grundlegend von denen, die durch Straßen hervorgerufen werden. Nachfolgend einige Beispiele:
Flächenverbrauch:
Windenergieanlagen stellen punktuelle Eingriffe dar, Straßen ziehen sich Bandartig durch die Landschaft und beanspruchen daher mehr Fläche.
Kollisionsrisiko:
Die Rotorblätter der Windenergieanlagen drehen sich in großer Höhe und wirken sich daher nur auf hoch fliegende Vögel und Fledermäuse aus. Mit dem Betrieb einer Straße sind Störungen nur bis zu einer Höhe von circa 4 Meter über der Fahrbahn verbunden.
Umweltministerium und Landesamt für Naturschutz haben einen Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen herausgegeben, in dem WEA-empfindliche Arten in Nordrhein-Westfalen benannt werden. Neuntöter, Feldlerche , Raubwürger und auch die Wildkatze sind hier nicht aufgeführt. Sie gehören nicht zu den sensiblen Arten bezüglich WEA.
Neu kartiert werden muss, wenn
- sich die vorhandenen Daten als methodisch zu wenig belastbar erweisen,
- in ein neues Planungsstadium mit tieferer Prüftiefe eingetreten wird oder
- die vorhandenen Daten nicht mehr ausreichend aktuell sind.
So ist wegen der Dynamik der Natur davon auszugehen, dass in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren die Aktualität der Daten anhand von Vegetationsanalysen etc. überprüft beziehungsweise plausibilisiert werden muss. Werden dabei maßgebliche Veränderungen festgestellt, muss neu kartiert werden.
K&S: Die Fauna wurde im Jahr 2020 kartiert. Die Ergebnisse werden ausgewertet und in die Umweltverträglichkeitsstudie eingearbeitet.
Die Wildkatze ist im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG – FFH-RL) gelistete und somit eine streng geschützte Art.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet in §44, Abs. 1, Satz 1 unter anderem „besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“.
Durch den Bau beidseitiger Wildschutzzäune, die durch Wildkatzen nicht überwindbar sind, können Kollisionen der Wildkatze mit Fahrzeugen wirksam verhindert werden.
Durch Geschwindigkeitsbeschränkungen kann dieses nicht erreicht werden.
Weiter verbietet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in §44, Abs. 1, Satz 2 „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ und in Satz 3 „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Die Durchschneidung der Lebensräume der Wildkatze und die damit verbundenen Störungen können nicht durch Geschwindigkeitsbeschränkungen verhindert werden. Hierzu sind in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
Für das Land Nordrhein-Westfalen gilt die Rote Liste der Brutvögel in Nordrhein-Westfalen. Dazu das Bundesamt für Naturschutz (BfN) im März 2019: In Deutschland sind vor allem die Roten Listen des Bundes und der Bundesländer von Bedeutung. Der Raubwürger ist sowohl in der RL Deutschland als auch in der Roten Liste NRW mit 1 - vom Aussterben bedroht - geführt. Weltweite Rote Listen machen keinen Sinn, da Sie nicht auf das Land/die Region bezogen sind.
Eine Ausnahme kommt unter den in § 45 Abs. 7 BNatSchG genannten Voraussetzungen in Betracht. Danach bedarf es zunächst eines legitimen Ausnahmegrundes. Ein solcher liegt hier vor. Es dürfen zudem aber keine weniger beeinträchtigenden zumutbaren Alternativen gegeben sein. Zumutbare Alternativen sind hier aber - aller Voraussicht nach - gegeben.
Schließlich darf sich infolge der Ausnahme der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtern. Auch das ist hier jedenfalls hinsichtlich einer so gefährdeten Art wie dem Raubwürger nicht gegeben. Zumindest müssten zur Stützung des Erhaltungszustands allein schon dieser Art circa 150 Hektar Fläche gesichert und entsprechend bewirtschaftet werden. Das löst wiederum Eigentumsbetroffenheiten aus, die vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 3 GG ihrerseits auf andere Alternativen verweisen, sodass aller Voraussicht nach so oder so kein rechtlich gangbarer Weg zur Variante 1 führt.
Weil bei dieser Lösung der Verlust eines Brutpaars des Raubwürgers verbleibt und ein höchstwahrscheinlich weiteres Brutpaar betroffen werden kann.
Dies herauszufinden, dient das künftige Linienbestimmungsverfahren und das darauf hinführende Dialogforum. Insbesondere geht es dabei nicht darum, eine seitens der Straßenbauverwaltung vorgelegte Variante zu akzeptieren, sondern es soll gemeinsam nach der besten Lösung gesucht werden, was auch die Modifikation einer der vorgelegten Varianten oder eine ganz neue Variante zum Ergebnis haben kann.
Aufgrund der bisherigen Ergebnisse der noch in der Aufstellung befindlichen Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) kann davon ausgegangen werden, dass die Variante 1 die größten Betroffenheiten aller Varianten auslöst.
Zunächst geht es im Linienbestimmungsverfahren und verstärkt dann im späteren Planfeststellungsverfahren darum, Beeinträchtigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, wird im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen. Welcher Art (Land oder Geld) und welcher Höhe der Entschädigungsanspruch ist, lässt sich erst ermitteln, wenn Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung exakt feststehen, was erst im Zeitpunkt der Ausführungsplanung der Fall ist. Dann wird im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren die konkrete Entschädigung festgelegt. Alternativ kann bei Flächeninanspruchnahmen in größerem Umfang auch ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, dessen Ziel eine ländliche Neuordnung unter Abfindung in Land ist.
Art und Umfang des Ausgleichs kann erst ermittelt werden, wenn die gewählte Variante vorliegt. Für Ausgleichsmaßnahmen werden zumeist intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen herangezogen.
Waldflächen können generell als Kompensationsflächen genutzt werden, wenn auch die Beeinträchtigungen durch den Bau der Straße Waldflächen betreffen. Sobald Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, deren Lebensraum nicht im Wald wiederhergestellt werden kann, besteht diese Möglichkeit daher nicht.
Da auf Ackerflächen eine höhere Aufwertung als auf Waldflächen erreicht werden kann, werden bei der Umsetzung von Maßnahmen auf Ackerflächen weniger Flächen benötigt.
Veränderungen von rechtlicher Tragweite während des laufenden Linienbestimmungs- und/oder Planfeststellungsverfahrens müssen berücksichtigt werden; denn maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Behördenentscheidung. Ist der Planfeststellungsbeschluss aber erst einmal erlassen, vermögen nachträglich eintretende Ereignisse erstens nichts an dessen Rechtmäßigkeit zu ändern und zweitens auch nur unter erhöhten Voraussetzungen dessen Vollziehung verhindern.
Landwirtschaft
Landwirtinnen und Landwirte sind von den Linienführungen der B7n besonders betroffen. Aus diesem Grund wurde entschieden, exklusive Formate für die Landwirtschaft anzubieten, in denen gemeinsam Lösungen erarbeitet werden und ein konstruktiver Diskurs stattfinden kann.
Öffentlichkeitsbeteiligung Landwirtschaft
Am 24. und 25. November 2021 wurden zahlreiche Veranstaltungen zum Thema durchführt: ein Politischer Begleitkreis, ein Landwirtschaftsforum, ein Dialogforum sowie ein Pressegespräch.
Dokumente zum Thema Landwirtschaft
FAQ zum Thema Landwirtschaft
Art und Umfang des Ausgleichs kann erst ermittelt werden, wenn die gewählte Variante vorliegt. Für Ausgleichsmaßnahmen werden zumeist intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen herangezogen.
Daher ist es im Interesse der Landwirtschaft geboten eine Variante zu wählen, die zusätzlich zur unvermeidbaren Inanspruchnahme von Straßenflächen möglichst wenig Fläche zum Ausgleich von Eingriffen in die Natur benötigt. Dieses wird durch die Variante 1 nicht erfüllt.