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Ausführungsplanung und Bau

Die beabsichtigte Neubaumaßnahme wird nach Vorliegen der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen (Entwurfsgenehmigung, Beteiligung Dritter, Planfeststellungsbeschluss und anderes), Sicherstellung der Finanzierung und Durchführung des notwendigen Grunderwerbs, anhand der ausführungsreifen Planunterlagen öffentlich ausgeschrieben.

Bei Baumaßnahmen unterhalb des EU-Schwellenwertes erfolgt die Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher Ausschreibung entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Bei Baumaßnahmen oberhalb des EU-Schwellenwertes erfolgt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im offenen Verfahren entsprechend der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) und unter Anwendung des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A Abschnitt 2).

Im Anschluss an den Eröffnungstermin (Submission) werden die Angebote der Bieter beziehungsweise Bietergemeinschaften, einschließlich eventuell eingereichter Nebenangebote, unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen und gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte, gewertet.

Das nach dieser Prüfung annehmbarste Angebot, in der Regel ist dies auch das preiswerteste, erhält den Zuschlag. Der Bauvertrag ist mit der entsprechenden Baufirma, oder mit der Arbeitsgemeinschaft von Baufirmen, als Auftragnehmer zu schließen. Als Auftraggeber ist die jeweilige Niederlassung des Landesbetriebs Straßenbau NRW mit der Abwicklung der Baumaßnahme in vertraglicher und technischer Hinsicht betraut.

Nach Fertigstellung wird die Straße je nach Zweckbestimmung (Zuordnung der Straßenklasse) als Bundesstraße oder als Landesstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet und freigegeben. Die Widmung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und unterliegt somit auch der Anfechtbarkeit der Verwaltungsgerichte. Er regelt die Bau- und Unterhaltungslast der Straße und die rechtliche Verfügungsmacht des Baulastträgers über das Straßengrundstück (Eigentum).

Der Ablauf von Ausführungsplanung und Bau

  1. Erstellung der Ausführungsunterlagen

    Die ausführungsreifen Planunterlagen (straßenbautechnische Pläne) werden auf der Grundlage des RE-Vorentwurfes und des Planfeststellungsbeschlusses erstellt.

    Zur Ausführung des Bauvorhabens sind unter anderem Geländeschnitte und Absteckungsunterlagen, Beschilderungs-, Markierungs- und Schutzplankenpläne, signaltechnische Ausführungsplanung (als Sonderleistung) und Zuwendungsanträge zu erstellen. Schon bei der Ausführungsplanung werden Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gemäß der Baustellenverordnung berücksichtigt.

  2. Ausschreibung des Bauvorhabens
    Vor der öffentlichen Ausschreibung des Bauvorhabens werden die vollständigen Verdingungsunterlagen aufgestellt, insbesondere Mengenermittlungen und Leistungsbeschreibungen. Danach werden die Vergabeverfahren nach VOB/A oder VgV durchgeführt. Die eingehenden Angebote einschließlich Nebenangebote werden vor der Vergabe eingehend geprüft und gewertet.

  3. Vergabe an bauausführende Firma

    Die jeweilige Niederlassung von Straßen.NRW vergibt die Baumaßnahme nach Prüfung und Wertung der Angebote an eine bauausführende Firma beziehungsweise an eine Arbeitsgemeinschaft von Baufirmen und schließt als Auftraggeber mit ihr den entsprechenden Bauvertrag.

    Die Straßen.NRW-Niederlassung ist danach mit der Abwicklung der Baumaßnahme in vertraglicher und technischer Hinsicht betraut.

  4. Baudurchführung

    Die Straßenbaumaßnahme wird zeitlich entsprechend der Bau- und Finanzierungsdisposition durchgeführt. Die bauausführenden Firmen unterliegen der gesetzlichen Bauaufsicht gemäß §9a StrWG NRW. Die Niederlassung übernimmt die Koordination und die Bauüberwachung.

    Eine Umsetzung der Baustellenverordnung sorgt für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle.

  5. Widmung
    Die neue Straße wird durch öffentlich-rechtliche Widmung dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen. Mit der Widmung zur Bundes- oder Landesstraße wird auch die öffentlich-rechtliche Unterhaltung der Straße (Bau- und Unterhaltungslast) geregelt.

  6. Verkehrsfreigabe
    Nach Fertigstellung und Widmung wird die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Der Termin für die Verkehrsfreigabe wird öffentlich bekannt gemacht.

  7. Bauabrechnung
    Entsprechend der erbrachten Bauleistung stellt die bauausführende Firma beziehungsweise ARGE (Auftragnehmerseite) dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen. Diese werden nach Prüfung und gegebenenfalls Korrektur vom Auftraggeber bezahlt. Sinngemäß gilt dies auch für die nach Beendigung der Baumaßnahme vom Auftragnehmer zu stellende Schlussrechnung.

  8. Gewährleistung/ Mängelansprüche
    Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Vertrag die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme mangelfrei ist. Etwa vorhandene Mängel werden unverzüglich vom Auftragnehmer beseitigt. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer alle Mängel, die während der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche auftreten und auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten beseitigen. Der Auftraggeber überwacht die Beseitigung der bei der Abnahme gegebenenfalls festgestellten Mängel und prüft vor Ablauf der Verjährungsfrist, ob das Werk während dieser Frist ohne Mängel geblieben ist.