Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat gemäß §14 Absatz 1 Nr.3 BBiG und §21 Manteltarifvertrag für Auszubildende die Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Welche Gegenstände benötigt werden, bestimmt sich letztendlich nach der Art des Berufes. Generell gesehen bezieht sich die Verpflichtung auf alle Arbeitsgeräte und Unterlagen, die nach verantwortungsbewusster Einschätzung des oder der Ausbildenden zum Erreichen des Ausbildungszieles, zur Ausbildung im Betrieb, in der überbetrieblichen Ausbildung oder zur Ablegung der Prüfungen erforderlich sind.
Zu den Ausbildungsmitteln gehören auch Fachbücher, soweit sie zur betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung benötigt werden. Lehrmittel und Bücher für den Berufsschulunterricht sind keine Ausbildungsmittel im Sinne von §14 Absatzt 1 Nr.3 BBiG und müssen deshalb durch den Ausbildenden nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Soweit das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben oder angeordnet ist, ist sie unentgeltlich bereitzustellen. Im übrigen wird hier ebenfalls auf §21 Manteltarifvertrag für Auszubildende sowie auf §4 der Unfallverhütungsvorschriften verwiesen.
Generell gilt, dass Auszubildende im gleichen Umfang Schutz- und Warnkleidung erhalten wie die Straßenwärter und Straßenwärterinnen.