Artenschutz
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bei der Planung von Vorhaben zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahmemöglichkeiten sind an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen den Schutz von Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie sowie aller europäischen Vogelarten und gelten flächendeckend, d. h. überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.
Jedes Straßenbauvorhaben, auch z. B. Radwege oder Regenrückhaltebecken, sind in der Regel einem Artenschutzbeitrag (ASB) zu unterziehen, der im Rahmen der Entwurfsaufstellung erarbeitet wird. Die wesentlichen Inhalte und die erforderlichen Maßnahmen sind in den Landschaftspflegerischen Begleitplan aufzunehmen.
Der Prüfumfang eines ASB beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten.
Faunistische Kartierungen
Eine ausreichende Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume ist Voraussetzung, um prüfen zu können, ob ein Straßenbauvorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt.
Erforderlich sind Daten zu Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebensstätten im Vorhabengebiet. Je bedeutender ein Artvorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer kann der Untersuchungsaufwand ausfallen.
Die notwendigen faunistischen Untersuchungen der Arten werden in der faunistischen Planungsraumanalyse begründet festgelegt.