Seiten-URL: https://www.strassen.nrw.de/de/artenschutz-hey-demokratie-2023.html

Artenschutz

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bei der Planung von Vorhaben zu prüfen, ob arten­schutz­rechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahms­weise zugelassen werden. Die Ausnahme­möglich­keiten sind an strenge Voraus­setzungen geknüpft.

Das Artenschutzregime stellt ein eigen­ständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die arten­schutz­rechtlichen Vorschriften betreffen den Schutz von Arten des Anhangs IV FFH-Richt­linie sowie aller europäischen Vogel­arten und gelten flächen­deckend, d. h. überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fort­pflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.

Jedes Straßenbau­vorhaben, auch z. B. Rad­wege oder Regen­rückhalte­becken, sind in der Regel einem Arten­schutz­beitrag (ASB) zu unter­ziehen, der im Rahmen der Entwurfs­auf­stellung erarbeitet wird. Die wesentlichen Inhalte und die erforder­lichen Maß­nahmen sind in den Land­schafts­pflegerischen Begleit­plan aufzu­nehmen.

Der Prüfumfang eines ASB beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogel­arten.

Faunistische Kartierungen

Eine ausreichende Bestands­aufnahme der vor­handenen Tier­arten und ihrer Lebens­räume ist Voraus­setzung, um prüfen zu können, ob ein Straßen­bau­vorhaben gegen arten­schutz­rechtliche Verbote verstößt.

Erforderlich sind Daten zu Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebens­stätten im Vorhaben­gebiet. Je bedeutender ein Art­vorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer kann der Untersuchungs­aufwand ausfallen.

Die notwendigen faunistischen Unter­suchungen der Arten werden in der faunistischen Planungs­raum­analyse begründet festgelegt.