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Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung wird nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut sind.

Die Prüfungstermine und Anmeldefristen werden an dieser Stelle veröffentlicht.

Termine Abschlussprüfung Winter 2022/2023

  • Schriftliche Prüfung (Kenntnisprüfung): 09. November 2022
  • Mündliche Prüfung (nach Bedarf): 16. bis 17. Januar 2023
  • Praktische Prüfung (Fertigkeitsprüfung): 18. Januar 2023

Anmeldefrist: 15. September 2022

Termine Abschlussprüfung Sommer 2023

  • Schriftliche Prüfung (Kenntnisprüfung): 16. März 2023
  • Mündliche Prüfung (nach Bedarf): 15. Mai/16 bis 17. Mai 2023
  • Praktische Prüfung (Fertigkeitsprüfung): 22. Mai bis 1.Juni 2023
  • Fachklasse Bielefeld: 22. oder 23. Mai 2023 in der DEULA Warendorf
  • Fachklasse Münster: 24. Mai 2023 in der DEULA Warendorf
  • Fachklasse Siegen: 25. Mai 2023 in der DEULA Warendorf
  • Fachklasse Unna: 25. oder 26. Mai 2023 in der DEULA Warendorf
  • Fachklasse Kempen: 30. oder 31. Mai 2023 in der DEULA Kempen
  • Fachklasse Köln: 31. Mai oder 1. Juni 2023 in der DEULA Kempen

Anmeldefrist: 1. Dezember 2022

Zulassungsantrag

Den Antrag auf Anmeldung zur Abschlussprüfung können Sie hier herunterladen.

Informationen

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§8 und 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin erfüllt.

Den Prüfungsteilnehmern wird am letzten Tag der Prüfung eine Bescheinigung ausgehändigt, aus der ersichtlich ist, ob die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" ist.

Über die Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer von der "Zuständigen Stelle" ein Zeugnis.

Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und der Ausbildende von der Zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.