![]() |
Mit Planung zum Bau:
Bedarfspläne | Linienfindung | Entwurfsplanung | Planfeststellung | Ausführungsplanung/Bau PlanfeststellungDie Straßengesetze bestimmen, dass neue Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt ist. Zweck der Planfeststellung ist es, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange miteinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss) ersetzt demnach alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Sie ist außerdem Voraussetzung für die Enteignung und die vorläufige Besitzeinweisung. Das Planfeststellungsverfahren (Antragsteller ist die Straßenbaubehörde) gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Das Anhörungsverfahren, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird, unterteilt sich in die Offenlegung des "Plans" und die Erörterung der Stellungnahme der Behörden sowie der Einwendungen der Privaten. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen wird von der Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans entschieden (Planfeststellungsbeschluss). Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten. Rechtsgrundlagen sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW. Hinweise hierzu geben die Richtlinien für die Planfeststellung (Planfeststellungsrichtlinien 2002), die zurzeit nach Maßgabe des "Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben" überarbeitet werden. Der Ablauf einer Planfeststellung
|
||
![]() |