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Mit Planung zum Bau:
Bedarfspläne | Linienfindung | Entwurfsplanung | Planfeststellung | Ausführungsplanung/Bau Die BedarfspläneJede Straßenplanung beginnt mit den im Fernstraßen- und im Landesstraßenausbaugesetz enthaltenen Bedarfsplänen. Dort stellen Bund und Land den Bedarf für neue und auszubauende Strecken fest. Die Bedarfspläne sind die gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfern- und Landesstraßen durch Straßen.NRW. Der BundesverkehrswegeplanSeit Mitte der siebziger Jahre legt der Bund einen verkehrsträgerübergreifenden Infrastrukturplan vor, den Bundesverkehrswegeplan. Er legt die Dringlichkeit von Projekten fest, berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Mittel und setzt Prioritäten für Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand. Der Bedarfsplan für die BundesfernstraßenTeil des Bundesverkehrswegeplanes ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Er stellt den Bedarf fest für:
Die vorgenommene Feststellung des Bedarfs ist die Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen. Sie ist verbindlich für die Linienbestimmung und die Planfeststellung. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist zwei Dringlichkeitsstufen eingeteilt:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen (BMVBW) stellt Fünfjahrespläne auf, die den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne bilden. Nach Ablauf von fünf Jahren prüft das BMVBW, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Zur Zeit findet eine Fortschreibung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstrassen statt. Sollte ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf entstehen, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind. Der LandesstraßenbedarfsplanDas Land Nordrhein-Westfalen stellt den Landesstraßenbedarfsplan für den Neu- und Ausbau von Landesstraßen auf. Er enthält - unterteilt in die Dringlichkeitsstufen 1 und 2 - die langfristigen Planungen für Baumaßnahmen über 3 Millionen Euro Gesamtkosten. Die Vorhaben der Stufe 1 können planerisch bis zum Planfeststellungsbeschluss vorangebracht werden, die der Stufe 2 lediglich bis zur Linienabstimmung. Auf der Grundlage des Landesstraßenbedarfsplans stellt das Landesverkehrsministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages das mittelfristige Programm, den Landesstraßenausbauplan, fest. Der Ausbauplan enthält diejenigen Maßnahmen der Stufe 1, die im jeweiligen Programmzeitraum verwirklicht oder baulich begonnen werden sollen (Stufe 1A). Dem Ausbauplan zugeordnet ist eine Planungsreserve (1R), die eine ausreichende Flexibilität des Programms sicherstellen soll. Bei unvorhersehbarem Bedarf entscheidet das Landesverkehrsministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfs- und ausbauplan. Auf der Grundlage des "Gesetzes zur integrierten Gesamtverkehrsplanung" aus dem Jahre 2000 wird zur Zeit ein Verkehrsinfrastrukturplan für NRW aufgestellt, in dem Straße und Öffentlicher Personen-Nahverkehr integriert betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Planes wird anschließend der Landesstraßenbedarfsplan fortgeschrieben.
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