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Linienfindung

Für die in den Bedarfsplänen des Bundes beziehungsweise des Landes aufgenommenen Straßenbauvorhaben ist im Regelfall eine Linienbestimmung nach §16 Bundesfernstraßengesetz beziehungsweise §37 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

Die Linienfindung beteiligt die Betroffenen frühzeitig

Zunächst werden mögliche Linienführungen der Straßen als Varianten untersucht. Die Vorschlagsvariante der Straßenbaubehörde wird in der Vorplanung weiter ausgearbeitet, zu deren Ermittlung neben dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie unter anderem auch die Auswirkungen auf den Verkehr und Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Bürger und Behörden (Bezirksregierung, Kreise, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Wasserverbände und andere) erhalten anschließend Gelegenheit zu dem geplanten Projekt eine Stellungnahme abzugeben.

Die nach dem Ergebnis oben genannter Untersuchungen und der Anhörungen von Bürgern und Behörden auf der Grundlage eines Abwägungsprozesses am besten geeignete Linie (Vorzugsvariante) wird bei Bundesfernstraßen durch das Bundesverkehrsministerium und bei Landesstraßen durch das Landesverkehrsministerium bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung.

Die Entscheidung des Bundesverkehrsministeriums beziehungsweise des Landesverkehrsministeriums ist als verwaltungsinterne Regelung angelegt. Eine Wirkung im Außenverhältnis kommt ihr nicht zu. Dritte können die Entscheidung als solche daher auch nicht anfechten.

Schritt für Schritt: von der Linienfindung zur Linienbestimmung

Planungsauftrag

In den Bedarfsplänen des Bundes und des Landes werden jene Strecken, die neu- oder ausgebaut werden sollen, mit einer Dringlichkeitsstufe versehen. Gleichzeitig enthalten die Bedarfspläne einen Planungsauftrag an die Straßenbauverwaltung. Rechtliche Grundlagen hierfür sind für Bundesfernstraßen das Fernstraßenausbaugesetz (FstrAbG) und für Landesstraßen das Landesstraßenausbaugesetz (LstrAusbauG NRW).

Begleitender Arbeitskreis

Zur fachlichen Begleitung einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wird ein Arbeitskreis gebildet. Teilnehmer sind in der Regel:

  • Bezirksregierung (HNB und andere Dezernate)

  • Kreise (UNB, UWB)

  • LANUV

  • Gemeinden (mit Unteren Denkmalbehörden) Wald und Holz

  • Landwirtschaftskammer

  • Fachämter für Bodendenkmalpflege (Landschaftsverbände bzw. Stadt Köln)

  • Anerkannte Naturschutzvereinigungen

  • Wasser- und Bodenverbände

  • RVR, Naturparkträger

  • Biologische Station

Der Arbeitskreis schlägt zur weiteren technischen Untersuchung eine Linienführung vor.

Raumempfindlichkeitsanalyse und Variantenvergleich

Der Gutachter bereitet die Arbeitskreissitzungen vor (siehe Begleitender Arbeitskreis) und führt die Beschlüsse aus, indem er die Raumempfindlichkeitsuntersuchung erstellt und die Linienvorschläge des Arbeitskreises in einem Variantenvergleich bewertet.

Vorplanung - entwurfsmäßige Bearbeitung der Linie

Die künftige Linie (Vorschlagsvariante) wird in der Vorplanung weiter ausgearbeitet und in Übersichtsplan, Variantenplan, Klassifizierungsplan, Erläuterungsbericht, Lage-, Höhen- und Querschnittsplänen dargestellt (Planungsentwurf). Es wird eine vereinfachte Kostenrechnung aufgestellt.

Einbeziehung der Öffentlichkeit - Beteiligung der Bürger

Der Planungsentwurf wird in den betreffenden Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Äußerungen zum Planungsentwurf können noch bis zu zwei Wochen nach der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es folgt eine Einwohner-/Bürgerversammlung, in der die Planungsentwürfe erörtert werden.

Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange

Die Linie, die der Vorplanung zugrunde gelegen hat, wird in einem Behördentermin mit allen betroffenen Trägern öffentlicher Belange (Flurbereinigung, Wasserwirtschaft und andere) abgestimmt. Die abgestimmte Linienführung ist wirksam für:

  • Bezirksregierung
  • Kreis
  • Stadt/Gemeinde
  • Verkehrs- und Versorgungsunternehmen

Bestimmung der Linienführung

Die Ergebnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, der Arbeitskreistermine, der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange werden den zuständigen Ministerien zur Abwägung bei der Linienbestimmung zur Verfügung gestellt und der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Die Linienführung für Bundesfernstraßen wird bestimmt durch das Bundesverkehrsministerium, für Landesstraßen durch das Landesverkehrsministerium.

Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller Beteiligten

Die für die Trassenführung "bestimmte Linie" wird öffentlich bekannt gemacht. Die am Linienfindungsverfahren Beteiligten werden von der Wahl der Linie unterrichtet.

Nach der Linienfindung: Entwurfsplanung

Nachdem ein großräumiges Konzept gefunden ist, erarbeiten die Straßenbauer die Details. Eine moderne "Entwurfstrassierung" berücksichtigt insbesondere die Fahrraum- und die Verkehrsraumgestaltung.